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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/7555<br />

Kapitel 4<br />

Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem<br />

Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten<br />

Messsystemen<br />

§ 29<br />

Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen<br />

und modernen Messeinrichtungen<br />

(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31<br />

wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:<br />

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern,<br />

mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,<br />

2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.<br />

(2) Grundzuständige Messstellenbetreiber können, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31<br />

wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an Zählpunkten bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch<br />

bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden mit intelligenten Messsystemen ausstatten.<br />

(3) Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen<br />

ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber<br />

Messstellen an Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen<br />

auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren<br />

Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010<br />

über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden EU (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis<br />

zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.<br />

(4) § 21 Absatz 4 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind zu beachten.<br />

(5) Der grundzuständige Messstellenbetreiber genügt den Verpflichtungen aus Absatz 1, wenn er mindestens<br />

95 Prozent der betroffenen Messstellen wie gefordert ausstattet. Dabei ist die Anzahl der nach § 37 Absatz 1<br />

ermittelten Messstellen zu Grunde zu legen.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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