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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

3. die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten<br />

erforderlichen Daten.<br />

(3) Der Übertragungsnetzbetreiber muss personenbezogene Messwerte löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung<br />

eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.<br />

§ 68<br />

Messwertnutzung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung<br />

(1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies zu folgenden<br />

Zwecken zwingend erforderlich ist:<br />

1. Bilanzkreisbewirtschaftung,<br />

2. Überprüfung der Bilanzkreisabrechnung,<br />

3. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 er-gebender Pflichten.<br />

(2) Standardmäßig übermittelt der Bilanzkreisverantwortliche die im Zusammenhang mit § 4 der Stromnetzzugangsverordnung<br />

erforderliche Datenkommunikation, soweit die Daten nicht auf Personen zurückzubeziehen<br />

sind sowie die Daten, die zur Erfüllung von Pflichten aus Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75<br />

erforderlich sind.<br />

(3) Der Bilanzkreisverantwortliche muss sämtliche personenbezogene Messwerte löschen, sobald für seine<br />

Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.<br />

§ 69<br />

Messwertnutzung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht;<br />

Löschung<br />

(1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies zu folgenden<br />

Zwecken zwingend erforderlich ist:<br />

1. Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten,<br />

2. Durchführung eines Lieferantenwechsels,<br />

3. Durchführung eines Tarifwechsels,<br />

4. Änderung des Messverfahrens,<br />

5. Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung,<br />

6. Erstellung der Energiemengenprognose nach § 4 der Stromnetzzugangsverordnung,<br />

7. Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,<br />

8. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 er-gebender Pflichten.<br />

(2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant:<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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