Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
3. die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten<br />
erforderlichen Daten.<br />
(3) Der Übertragungsnetzbetreiber muss personenbezogene Messwerte löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung<br />
eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.<br />
§ 68<br />
Messwertnutzung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung<br />
(1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies zu folgenden<br />
Zwecken zwingend erforderlich ist:<br />
1. Bilanzkreisbewirtschaftung,<br />
2. Überprüfung der Bilanzkreisabrechnung,<br />
3. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 er-gebender Pflichten.<br />
(2) Standardmäßig übermittelt der Bilanzkreisverantwortliche die im Zusammenhang mit § 4 der Stromnetzzugangsverordnung<br />
erforderliche Datenkommunikation, soweit die Daten nicht auf Personen zurückzubeziehen<br />
sind sowie die Daten, die zur Erfüllung von Pflichten aus Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75<br />
erforderlich sind.<br />
(3) Der Bilanzkreisverantwortliche muss sämtliche personenbezogene Messwerte löschen, sobald für seine<br />
Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.<br />
§ 69<br />
Messwertnutzung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht;<br />
Löschung<br />
(1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies zu folgenden<br />
Zwecken zwingend erforderlich ist:<br />
1. Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten,<br />
2. Durchführung eines Lieferantenwechsels,<br />
3. Durchführung eines Tarifwechsels,<br />
4. Änderung des Messverfahrens,<br />
5. Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung,<br />
6. Erstellung der Energiemengenprognose nach § 4 der Stromnetzzugangsverordnung,<br />
7. Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,<br />
8. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 er-gebender Pflichten.<br />
(2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant:<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.