Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 147 – Drucksache 18/7555<br />
Die Durchführung eines Übertragungsverfahrens nach § 41 Absatz 1 steht ganz im Zeichen der Sicherstellung<br />
eines effizienten und zuverlässigen flächendeckenden Rollout durch einen Marktteilnehmer, der über das hierzu<br />
erforderliche Know-how sowie ausreichende finanzielle Ressourcen verfügt. Die Sicherstellung der ordentlichen<br />
und fristgerechten Implementierung einer modernen Messinfrastruktur in der leitungsgebundenen Energieversorgung<br />
ist in diesem Sinne als ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut anzusehen.<br />
Mit dem Verfahren nach § 41 Absatz 1 und dem Zertifizierungsverfahren als Gateway Administrator beim BSI<br />
sowie der Genehmigung nach § 4 der Landesregulierungsbehörde wird sichergestellt, dass der zukünftige Messstellenbetreiber<br />
zum einen das erforderliche Know-how sowie ausreichende finanzielle Mittel für die Durchführung<br />
des flächendeckenden Rollouts mitbringt und andererseits einen besten Preis für die jeweils betroffenen<br />
Letztverbraucher bietet.<br />
Die in den §§ 41 ff. enthaltenen Kriterien, die bei der Ermittlung des zukünftigen Messstellenbetreiber eines<br />
jeweiligen Netzgebietes angelegt werden, sind inhaltlich zielführend, um einen effizienten und termingerechten<br />
flächendeckenden Rollout im jeweiligen Netzgebiet durchführen zu können. Sie sind in keiner Weise als diskriminierend<br />
anzusehen.<br />
Zu § 36 (Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers)<br />
Die Regelung enthält die Klarstellung, dass die Ausstattungsvorgaben des Gesetzes aus den §§ 29, 31, 32 und 33<br />
natürlich auch genau so gut von dem nach § 5 beauftragten Messstellenbetreiber erfüllt werden kann. Ist das nicht<br />
der Fall, endet der Vertrag mit dem beauftragten Dritten zum Zeitpunkt des Einbaus durch den grundzuständigen<br />
Messstellenbetreiber nach den §§ 29, 31 oder 33. Es gelten sodann die allgemeinen Durchführungsvorschriften<br />
für den Wechsel des Messstellenbetreibers. Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat allerdings zu beachten,<br />
dass die Bestandsschutzregel des § 19 Absatz 5 natürlich auch zugunsten des vom Anschlussnutzer beauftragten<br />
Dritten unter den in § 19 Absatz 5 genannten Voraussetzungen gilt.<br />
Nur bei der freien Wahl des Messstellenbetreibers darf auch die Bindung an die Preisobergrenzen dieses Gesetzes,<br />
wie dies Absatz 2 vorsieht, entfallen.<br />
Absatz 3 stellt die Nachhaltigkeit des Ausstattungskonzeptes der §§ 29 ff. sicher und stellt klar, dass ein einmal<br />
eingebautes intelligentes Messsystem nicht wieder durch eine Messeinrichtung ersetzt werden darf. Der einmal<br />
erreichte technische Standard, den ein intelligentes Messsystem mit sich bringt, soll im Nachgang nicht wieder<br />
unterschritten werden dürfen. Die Regelung sichert damit den breiten Einsatz von intelligenten Messsystemen,<br />
dient der Umsetzung europäischer Vorgaben und liegt in starkem Interesse von Umwelt- und Klimaschutz. Eine<br />
Verpflichtung zur Nutzung aller Funktionen eines Messsystems besteht dagegen nicht; allein die Aufzeichnung<br />
und Auslese der abrechnungsrelevanten Daten, die für die Abwicklung des vom Anschlussnutzer frei gewählten<br />
Tarifs erforderlich sind, ist vom Anschlussnutzer zu dulden. Bei einem herkömmlichen Tarif, bei der nur die über<br />
einen bestimmten Zeitraum verbrauchte Gesamtstrommenge relevant ist, dürfen damit auch keine anderen Daten<br />
aufgezeichnet werden.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.