Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 116 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
Zu den technischen Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit<br />
durch den Einsatz von Smart-Meter-Gateways in Teil 2 Kapitel 3 (§§ 19 bis 28):<br />
Kapitel 3 in Teil 2 enthält die zentralen Regelungen mit den notwendigen technischen Vorgaben zur Gewährleistung<br />
von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität.<br />
Geregelt werden technische Mindestanforderungen an den Einsatz von intelligenten Messsystemen, also solchen<br />
sogenannten Smart Metern, die besonderen Anforderungen an die Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit<br />
und Interoperabilität genügen und deshalb zukünftig mit einer Art „Gütesiegel“ des Bundesamts für Sicherheit<br />
in der Informationstechnik (BSI) versehen werden. Intelligente Messsysteme sind nur solche, die die Anforderungen<br />
des BSI erfüllen. Das dritte Kapitel enthält „allgemeine“ technische Mindestanforderungen an intelligente<br />
Messsysteme wie auch spezielle technische Anforderungen an Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität,<br />
die durch Schutzprofile und Technische Richtlinien vorgegeben werden. Ferner werden notwendige technische<br />
und organisatorische Anforderungen an den Betrieb dieser intelligenten Messsysteme gestellt. Denn ohne<br />
diesbezügliche Regelungen wäre ein auf Sicherheit abzielendes Regelungskonzept lückenhaft, da nicht allein die<br />
Technik, sondern mit ihr auch der Umgang bestimmend für das Sicherheitsniveau sind. Insoweit trifft das Gesetz<br />
im dritten Kapitel auch Regelungen für die Funktion des sogenannten Smart-Meter-Gateway-Administrators und<br />
gestaltet diesen als vertrauenswürdige Instanz aus.<br />
Gleichzeitig werden im drittel Kapitel über technische Vorgaben auch langfristige europäische Vorgaben aus dem<br />
3. Binnenmarktpaket und der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und<br />
des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz) umgesetzt. Letztere enthält eine Fülle von allgemeinen<br />
Anforderungen an die technische Gestaltung und den Ausstattungsumfang von Messeinrichtungen und Messsystemen,<br />
die von den Mitgliedstaaten eigenverantwortlich umgesetzt werden sollen. In besonderer Weise widmet<br />
sich die Energieeffizienzrichtlinie der Veranschaulichung des Energieverbrauchs für den Letztverbraucher. Der<br />
Letztverbraucher soll in die Lage versetzt werden, sein Verbrauchsverhalten überprüfen zu können und energieeinsparende<br />
oder lastverschiebende Maßnahmen zu ergreifen. Eingefordert wird auch das sog. „privacy by design“,<br />
also die Realisierung einer datenschutzfreundlichen technischen Ausgestaltung. Deutschland fühlt sich dem<br />
in besonderer Weise verpflichtet, nicht nur, weil es über einen anerkannt hohen Datenschutzstandard verfügt,<br />
sondern auch weil es Messsysteme als besonders aktive Elemente eines intelligenten Energienetzes einsetzen<br />
möchte. Dazu müssen, wie vom Energiewirtschaftsgesetz 2011 in Umsetzung des Dritten Binnenmarktpaketes<br />
eingefordert, technische Mindestanforderungen für die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems<br />
(sog. Smart-Meter-Gateway) zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität normiert<br />
werden. Dieser Ansatz wird nunmehr komplettiert und mit dem zukunftsoffenen und nicht allein auf den Strom-<br />
und Gasbereich fokussierten Messstellenbetriebsgesetz auf eine neue Stufe gehoben.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.