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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 116 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

Zu den technischen Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit<br />

durch den Einsatz von Smart-Meter-Gateways in Teil 2 Kapitel 3 (§§ 19 bis 28):<br />

Kapitel 3 in Teil 2 enthält die zentralen Regelungen mit den notwendigen technischen Vorgaben zur Gewährleistung<br />

von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität.<br />

Geregelt werden technische Mindestanforderungen an den Einsatz von intelligenten Messsystemen, also solchen<br />

sogenannten Smart Metern, die besonderen Anforderungen an die Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit<br />

und Interoperabilität genügen und deshalb zukünftig mit einer Art „Gütesiegel“ des Bundesamts für Sicherheit<br />

in der Informationstechnik (BSI) versehen werden. Intelligente Messsysteme sind nur solche, die die Anforderungen<br />

des BSI erfüllen. Das dritte Kapitel enthält „allgemeine“ technische Mindestanforderungen an intelligente<br />

Messsysteme wie auch spezielle technische Anforderungen an Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität,<br />

die durch Schutzprofile und Technische Richtlinien vorgegeben werden. Ferner werden notwendige technische<br />

und organisatorische Anforderungen an den Betrieb dieser intelligenten Messsysteme gestellt. Denn ohne<br />

diesbezügliche Regelungen wäre ein auf Sicherheit abzielendes Regelungskonzept lückenhaft, da nicht allein die<br />

Technik, sondern mit ihr auch der Umgang bestimmend für das Sicherheitsniveau sind. Insoweit trifft das Gesetz<br />

im dritten Kapitel auch Regelungen für die Funktion des sogenannten Smart-Meter-Gateway-Administrators und<br />

gestaltet diesen als vertrauenswürdige Instanz aus.<br />

Gleichzeitig werden im drittel Kapitel über technische Vorgaben auch langfristige europäische Vorgaben aus dem<br />

3. Binnenmarktpaket und der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und<br />

des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz) umgesetzt. Letztere enthält eine Fülle von allgemeinen<br />

Anforderungen an die technische Gestaltung und den Ausstattungsumfang von Messeinrichtungen und Messsystemen,<br />

die von den Mitgliedstaaten eigenverantwortlich umgesetzt werden sollen. In besonderer Weise widmet<br />

sich die Energieeffizienzrichtlinie der Veranschaulichung des Energieverbrauchs für den Letztverbraucher. Der<br />

Letztverbraucher soll in die Lage versetzt werden, sein Verbrauchsverhalten überprüfen zu können und energieeinsparende<br />

oder lastverschiebende Maßnahmen zu ergreifen. Eingefordert wird auch das sog. „privacy by design“,<br />

also die Realisierung einer datenschutzfreundlichen technischen Ausgestaltung. Deutschland fühlt sich dem<br />

in besonderer Weise verpflichtet, nicht nur, weil es über einen anerkannt hohen Datenschutzstandard verfügt,<br />

sondern auch weil es Messsysteme als besonders aktive Elemente eines intelligenten Energienetzes einsetzen<br />

möchte. Dazu müssen, wie vom Energiewirtschaftsgesetz 2011 in Umsetzung des Dritten Binnenmarktpaketes<br />

eingefordert, technische Mindestanforderungen für die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems<br />

(sog. Smart-Meter-Gateway) zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität normiert<br />

werden. Dieser Ansatz wird nunmehr komplettiert und mit dem zukunftsoffenen und nicht allein auf den Strom-<br />

und Gasbereich fokussierten Messstellenbetriebsgesetz auf eine neue Stufe gehoben.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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