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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 140 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

Erörterung von Grundrechtseingriffen im Zusammenhang mit den Anordnungen der §§ 29 ff. und 41 ff.<br />

des Messstellenbetriebsgesetzes<br />

Eingriff in Grundrechte von Letztverbrauchern<br />

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 1 Absatz<br />

1 des Grundgesetzes ist betroffen, da Verbrauchsdaten als personenbezogene Daten über Messsysteme fernübertragen<br />

werden.<br />

Legitime Gesetzeszwecke werden verfolgt mit dem Klimaschutz und mit den Zielen, Energieeinsparungen möglich<br />

zu machen, Energiedienstleistungen anzureizen und moderne Gebäudeinfrastruktur technisch auf den Umbau<br />

des Energiesystems vorzubereiten.<br />

Intelligente Messsysteme sind per se geeignet diese Zwecke zu verfolgen.<br />

Der Einbau eines intelligenten Messsystems ist grundsätzlich auch erforderlich, um die genannten Zwecke zu<br />

verfolgen. Mildere, gleich wirksame Mittel kommen nicht in Betracht. Veranschaulichung von Verbrauch und<br />

Einspeiseleistung können nur über Datentransfer und dieser nur über Messsysteme als in ein Kommunikationsnetz<br />

eingebundene Messeinrichtungen realisiert werden. Eine Vielzahl von variablen Tarife im Sinne von § 40 Absatz<br />

5 EnWG als wesentliches Element, um Energieeinsparungen beim Letztverbraucher anzureizen, lässt sich nur<br />

über kommunikative Messsysteme im Sinne von § 2 Nummer 7 realisieren.<br />

Auch die Angemessenheit der gesetzlichen Regelungen ist gegeben. Aus der Verpflichtung des Letztverbrauchers,<br />

den Einbau eines intelligenten Messsystems zu dulden, erwächst nicht die Verpflichtung, Eingriffe in sein Grundrecht<br />

auf informationelle Selbstbestimmung hinzunehmen. Über die freie Wahl des Messstellenbetreibers kann<br />

der Letztverbraucher sich das technische System, das seinen Anforderungen am besten genügt, über die freie<br />

Wahl des Lieferanten und der Wahl eines Energiebelieferungstarifs kann er über das energiewirtschaftlich erforderliche<br />

Maß hinaus den Takt der notwendigen Auslese von Daten bestimmen. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung<br />

personenbezogener Daten sind ausschließlich in den in § 49 und 50 beschriebenen Fällen zulässig und dann<br />

auch nur, wenn sie über Systeme und Vorrichtungen vorgenommen werden, die in Gesetz, Verordnung, Schutzprofilen<br />

und Technischen Richtlinien festgelegt sind.<br />

Verletzung der Freiheitsgrundrechte der Letztverbraucher aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG<br />

Die mit der Umsetzung des Übertragungsmodells der § 41 ff. einhergehende Duldungspflicht des Einbaus als<br />

auch die Verpflichtung zur Zahlung eines entsprechenden Entgelts führt bei Letztverbrauchern, die den Zählpunkt<br />

und die zuzuordnende Energieversorgung beruflich nutzen (beispielsweise Kaufleute, inländische Unternehmen,<br />

Ausübende freier Berufe usw.) zu einem Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.<br />

Art. Bei allen übrigen Letztverbrauchern ist von einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2<br />

Abs. 1 GG auszugehen.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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