Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 155 – Drucksache 18/7555<br />
bezogenen Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren<br />
natürlichen Person. Die Bestimmung des Personenbezugs richtet sich nach objektiven Kriterien. Allgemein<br />
entscheidend ist dabei, ob zwischen der jeweiligen Information und der Person eine Verbindung herstellbar ist.<br />
Auf die Art der Information kommt es dabei nicht an. Personenbezogen sind damit nicht nur viertelstündlich<br />
erhobene Verbrauchswerte, sondern potentiell sämtliche erhobenen Messwerte und Netzzustandsdaten. Entscheidend<br />
für die Einordnung ist, ob eine Zuordnung zur betroffenen natürlichen Person möglich ist. So ist es möglich<br />
das Netzzustandsdaten in einem Fall keinen Personenbezug, in einem anderen sehr wohl Personenbezug aufweisen.<br />
Zu § 50 (Zulässigkeit und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten)<br />
In Konkretisierung von § 49 und von den Pflichten eines Messstellenbetreibers aus § 3 Absatz 2 nennt die Vorschrift<br />
abschließend die Tatbestände zulässiger Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten aus einer Messeinrichtung,<br />
einer modernen Messeinrichtung, einem Messsystem, aus einem intelligenten Messsystem oder mit<br />
deren Hilfe darf. Der Anwendungsbereich der Regelung erstreckt sich sowohl auf personenbezogene oder personenbeziehbare<br />
Daten wie auch auf solche ohne Personenbezug. Erfasst wird damit jegliche Kommunikation, was<br />
den abschließenden Charakter des Messstellenbetriebsgesetzes unterstreicht.<br />
Der Wortlaut in Absatz 1 verdeutlicht das Kernanliegen des dritten Teils des Messstellenbetriebsgesetzes, nämlich<br />
Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Messwerten und weiteren personenbezogenen Daten<br />
zur Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung<br />
von Aufgaben im öffentlichen Interesse zu treffen.<br />
Die Vorschrift dient in zentraler Weise dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus<br />
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.<br />
Zu § 51 (Anforderungen an Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten beim Smart-Meter-Gateway;<br />
Rolle des Smart-Meter-Gateway-Administrators)<br />
Die Vorschrift trifft wichtige Regelungen, ohne die eine funktionsfähige Kommunikation mittels Smart-Meter-<br />
Gateway nicht möglich wäre. Funktionierende Kommunikation mit dem Gateway bedarf vorheriger Konfiguration<br />
durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator. Zu diesem Zweck müssen ihm die notwendigen Informationen<br />
bereitgestellt werden. Die Vorschrift dient damit auch der Entlastung dieser für das intelligente Energienetz<br />
so wichtigen Funktion.<br />
Zu § 52 (Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation)<br />
Geregelt werden Mindestanforderungen an jedwede Kommunikation der berechtigten Stellen. So darf es zum<br />
Beispiel keine unverschlüsselte elektronische Kommunikation von personenbezogenen Daten, Mess-, Netzzu-<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.