Vorabfassung
1L51uDN
1L51uDN
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Drucksache 18/7555 – 182 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
5. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 2 MsbG)<br />
In Artikel 1 ist § 9 Absatz 2 wie folgt zu fassen:<br />
"(2) Sind Regelungen von Messstellenverträgen nach Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil<br />
eines Rahmenvertrages zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem<br />
Lieferanten, entfällt das Erfordernis eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1.<br />
Wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber dies verlangt, ist der Lieferant zum Abschluss<br />
eines Rahmenvertrages, der Regelungen der Messstellenverträge nach Absatz 1<br />
Nummer 1 enthält, verpflichtet."<br />
Begründung:<br />
Der Stromkunde als Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer soll auch weiterhin nur<br />
eine Rechnung für das Produkt "Strom" von seinem Stromlieferanten erhalten. Die in<br />
dem Gesetzentwurf vorgesehene Regelung schließt aber nicht aus, dass der Kunde zwei<br />
Rechnungen erhält, nämlich eine von seinem Stromlieferanten und eine von dem grundzuständigen<br />
Messstellenbetreiber. Da mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber<br />
aber ein neuer Akteur eingeführt wird, der bisher bei den Stromkunden nicht in Erscheinung<br />
getreten ist, würde dies zu Unklarheiten auf Seiten der Verbraucher und Verzögerungen<br />
oder gar Verweigerungen der Rechnungszahlung führen.<br />
Der Messstellenbetreiber müsste auf der Grundlage der vorgesehenen Regelung ein<br />
komplett neues Rechnungs- und Inkassowesen, einschließlich eines neuen Abrechnungssystems,<br />
aufbauen. Die Kosten dafür müssten im Rahmen der Preisobergrenzen<br />
finanzierbar sein. Das ist aber nicht der Fall, da Abrechnung und Inkasso in der Kosten-<br />
Nutzen-Analyse nicht berücksichtigt wurden.<br />
6. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 2 Satz 1 MsbG)<br />
In Artikel 1 ist in § 11 Absatz 2 Satz 1 das Wort "kann" durch das Wort "muss" zu<br />
ersetzen.<br />
Begründung:<br />
Die Sicherstellung des Messstellenbetriebs ist für alle Marktbeteiligten essentiell und<br />
sollte daher durch das Messstellenbetriebsgesetz gewährleistet sein. Deswegen ist zwingend<br />
eine Regelung notwendig, die den Netzbetreiber verpflichtet, Notfallmaßnahmen<br />
zur Sicherstellung des Messstellenbetriebs zu ergreifen für den Fall, dass der Messstellenbetreiber<br />
- unabhängig ob grundzuständiger oder wettbewerblicher - ausfällt und ein<br />
ordnungsgemäßer Messstellenbetrieb nicht gegeben ist. Sollte die Übertragung der<br />
Grundzuständigkeit nach §§ 41 bis 45 scheitern, kann dieser Zustand gegebenenfalls<br />
auch über einen längeren Zeitraum andauern.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.