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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 182 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

5. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 2 MsbG)<br />

In Artikel 1 ist § 9 Absatz 2 wie folgt zu fassen:<br />

"(2) Sind Regelungen von Messstellenverträgen nach Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil<br />

eines Rahmenvertrages zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem<br />

Lieferanten, entfällt das Erfordernis eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1.<br />

Wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber dies verlangt, ist der Lieferant zum Abschluss<br />

eines Rahmenvertrages, der Regelungen der Messstellenverträge nach Absatz 1<br />

Nummer 1 enthält, verpflichtet."<br />

Begründung:<br />

Der Stromkunde als Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer soll auch weiterhin nur<br />

eine Rechnung für das Produkt "Strom" von seinem Stromlieferanten erhalten. Die in<br />

dem Gesetzentwurf vorgesehene Regelung schließt aber nicht aus, dass der Kunde zwei<br />

Rechnungen erhält, nämlich eine von seinem Stromlieferanten und eine von dem grundzuständigen<br />

Messstellenbetreiber. Da mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber<br />

aber ein neuer Akteur eingeführt wird, der bisher bei den Stromkunden nicht in Erscheinung<br />

getreten ist, würde dies zu Unklarheiten auf Seiten der Verbraucher und Verzögerungen<br />

oder gar Verweigerungen der Rechnungszahlung führen.<br />

Der Messstellenbetreiber müsste auf der Grundlage der vorgesehenen Regelung ein<br />

komplett neues Rechnungs- und Inkassowesen, einschließlich eines neuen Abrechnungssystems,<br />

aufbauen. Die Kosten dafür müssten im Rahmen der Preisobergrenzen<br />

finanzierbar sein. Das ist aber nicht der Fall, da Abrechnung und Inkasso in der Kosten-<br />

Nutzen-Analyse nicht berücksichtigt wurden.<br />

6. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 2 Satz 1 MsbG)<br />

In Artikel 1 ist in § 11 Absatz 2 Satz 1 das Wort "kann" durch das Wort "muss" zu<br />

ersetzen.<br />

Begründung:<br />

Die Sicherstellung des Messstellenbetriebs ist für alle Marktbeteiligten essentiell und<br />

sollte daher durch das Messstellenbetriebsgesetz gewährleistet sein. Deswegen ist zwingend<br />

eine Regelung notwendig, die den Netzbetreiber verpflichtet, Notfallmaßnahmen<br />

zur Sicherstellung des Messstellenbetriebs zu ergreifen für den Fall, dass der Messstellenbetreiber<br />

- unabhängig ob grundzuständiger oder wettbewerblicher - ausfällt und ein<br />

ordnungsgemäßer Messstellenbetrieb nicht gegeben ist. Sollte die Übertragung der<br />

Grundzuständigkeit nach §§ 41 bis 45 scheitern, kann dieser Zustand gegebenenfalls<br />

auch über einen längeren Zeitraum andauern.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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