Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/7555<br />
5. ab 2017 Messstellen an Zählpunkten mit einer unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
vor der Teilnahme der unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung am Flexibilitätsmechanismus<br />
nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet und<br />
für den Messstellenbetrieb sodann nicht mehr als 100 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden und<br />
6. ab 2020 innerhalb von 8 Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000<br />
bis einschließlich 10 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei<br />
für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 100 Euro brutto jährlich in Rechnung<br />
gestellt werden.<br />
(2) Die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 2<br />
ist bei einem Anlagenbetreiber wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber<br />
1. ab 2017 innerhalb von 8 Jahren alle Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung<br />
über 7 bis einschließlich 15 Kilowatt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für<br />
den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 100 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt<br />
werden,<br />
2. ab 2017 innerhalb von 8 Jahren alle Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung<br />
über 15 bis einschließlich 30 Kilowatt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei<br />
für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 130 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt<br />
werden,<br />
3. ab 2017 innerhalb von 8 Jahren alle Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung<br />
über 30 bis einschließlich 100 Kilowatt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei<br />
für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 200 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt<br />
werden und<br />
4. ab 2020 innerhalb von 8 Jahren alle Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung<br />
über 100 Kilowatt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb<br />
für jeden Zählpunkt ein angemessenes Entgelt jährlich in Rechnung gestellt wird.<br />
(3) Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem<br />
nach § 29 Absatz 2 Satz 1 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber<br />
1. ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 4 000 bis einschließlich 6 000<br />
Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb<br />
für jeden Zählpunkt nicht mehr als 60 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,<br />
2. ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 3 000 bis einschließlich 4 000<br />
Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb<br />
für jeden Zählpunkt nicht mehr als 40 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.