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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 166 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

Zu Artikel 4<br />

Die Vorschrift enthält Folgeanpassungen der Stromnetzentgeltverordnung. Mit der Änderung unter Ziffer 1 erfolgt<br />

die notwendige Abgrenzung zum Entgeltmechanismus des Messstellenbetriebsgesetzes (Regulierung durch<br />

Preisobergrenzen für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme).<br />

Zu Artikel 5<br />

Die Vorschrift enthält Folgeanpassungen der Stromnetzzugangsverordnung.<br />

Da das Messstellenbetriebsgesetz bei Vorhandensein intelligenter Messsysteme standardmäßig die Übermittlung<br />

von Zählerstandsgängen ab einem Jahresstromverbrauch von 10 000 Kilowattstunden vorsieht, nimmt Ziffer 1<br />

diese Gruppe aus der Bilanzierung mittels Standardlastprofilen aus. Der neu gefasste § 12 Absatz 4 soll auch<br />

Letztverbrauchern unterhalb von 10 000 Kilowattstunden Jahresstromverbrauch die Möglichkeit zum Abschluss<br />

eines systemeffizienten variablen Tarifs offenhalten, indem der Stromlieferant des Letztverbrauchers beim Netzbetreiber<br />

die Bilanzierung abseits von Standardlastprofilen einfordern kann. Da dies ohne Mitwirkung des Letztverbrauchers<br />

nicht denkbar ist, wird der Grundsatz der Datensparsamkeit hierdurch nicht angetastet.<br />

Zu Artikel 6<br />

Die Vorschrift enthält Folgeanpassungen der Energiewirtschaftskostenverordnung.<br />

Für die von der Bundesnetzagentur durchzuführende Verfahrensbegleitung ist eine angemessene Gebühr zu erheben.<br />

Die Gebühr richtet sich nach dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand.<br />

Zu Artikel 7<br />

Die Vorschrift enthält Folgeanpassungen der Niederspannungsanschlussverordnung. Der neue § 17 Absatz 2 Satz<br />

7 dient insoweit der Klarstellung, dass Kosten im Zusammenhang mit der Messstellenausstattung nach §§ 29 bis<br />

32 des Messstellenbetriebsgesetzes, wie zum Beispiel eine notwendige Änderung am Zählerschrank, Kosten der<br />

Aufgabenerfüllung des Messstellenbetreibers sind. Insofern dürfen hierfür von den Anschlussnutzern über die<br />

Preisobergrenzen aus den §§ 30 bis 32 des Messstellenbetriebsgesetzes hinaus keine Kosten erhoben werden.<br />

Zu Artikel 8<br />

Die Vorschrift enthält Folgeanpassungen der Niederdruckanschlussverordnung.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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