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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 179 – Drucksache 18/7555<br />

Haushaltskunden in den Energieversorgungsnetzen der Chemieparkbetreiber nicht gefährdet<br />

werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen des § 110<br />

Absatz 2 Satz 2 EnWG erfüllt werden, der eine Belieferung von Haushaltskunden über<br />

ein geschlossenes Verteilernetz ausschließt.<br />

Die eigenverantwortliche Durchführung des Messstellenbetriebs wird in den Chemieparks<br />

durch die Chemieparkbetreiber in ihrer Rolle als zuständige Netzbetreiber wahrgenommen<br />

wie auch die Einhaltung der entsprechenden Marktkommunikation gemäß<br />

den Vorgaben der Bundesnetzagentur (Festlegungen GPKE, MaBiS, MPESt, WiM,<br />

GeLi Gas, GaBi Gas).<br />

3. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 3 -neu-,<br />

§ 6 MsbG)<br />

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:<br />

a) Dem § 5 ist folgender Absatz anzufügen:<br />

"(3) Das in Absatz 1 genannte Auswahlrecht kann auch der Anschlussnehmer ausüben,<br />

solange und soweit dazu eine ausdrückliche Einwilligung des jeweils betroffenen<br />

Anschlussnutzers vorliegt. Die Freiheit des Anschlussnutzers zur Wahl<br />

eines Energielieferanten sowie eines Tarifs zur Energiebelieferung darf nicht eingeschränkt<br />

werden."<br />

b) § 6 ist zu streichen.<br />

Als Folge ist<br />

in Artikel 1 in § 39 Absatz 1 die Angabe "§ 6" durch die Angabe "§ 5 Absatz 3" zu ersetzen.<br />

Begründung:<br />

Die Überführung des bisher in § 21b Absatz 2 EnWG vorgesehenen Auswahlrechts des<br />

Anschlussnutzers in § 5 MsbG-E ist zu begrüßen. Es eröffnet dem Anschlussnutzer die<br />

Möglichkeit, sich im freien Wettbewerb für einen bestimmten Anbieter zu entscheiden.<br />

Demgegenüber lehnt der Bundesrat die beabsichtigten Neuregelungen im Zusammenhang<br />

mit der Einführung eines vorrangigen Auswahlrechts für den Anschlussnehmer (§<br />

6 MsbG-E) ab. Anders als in der Begründung des Gesetzentwurfes dargestellt führen<br />

sie zu einer deutlichen und ungerechtfertigten Schwächung der Position der Anschlussnutzer.<br />

Dies wird besonders deutlich mit Blick auf die Ausstattung von Mietobjekten<br />

mit intelligenten Messsystemen, die zugleich den Hauptanwendungsbereich der Regelung<br />

darstellen dürften.<br />

Sinn und Zweck der Nutzung von intelligenten Messsystemen ist neben der präzisen<br />

Information des Letztverbrauchers über sein Verbrauchsverhalten unter anderem die<br />

Kommunikation von netzdienlichen Informationen. In der Einzelbegründung zu § 19<br />

MsbG-E wird nochmals ausdrücklich die Bedeutung genauer Informationen über das<br />

Verbrauchs- und Einspeiseverhalten für Energiedienstleistungen jeglicher Art herausgestellt.<br />

Hiernach ist nicht nur die Menge verbrauchter oder eingespeister Energie von<br />

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