Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/7555<br />
Kapitel 4<br />
Verordnungsermächtigungen; Festlegungen der Bundesnetzagentur;<br />
Übergangsbestimmungen<br />
§ 74<br />
Verordnungsermächtigung<br />
Soweit es für das Funktionieren einer sicheren Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen erforderlich<br />
ist, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates<br />
konkretisierende Vorschriften zu Teil 3 dieses Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten zu erlassen und<br />
dabei die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten zu regeln. Die Vorschriften haben den Grundsätzen<br />
der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das Erforderliche,<br />
sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen.<br />
§ 75<br />
Festlegungen der Bundesnetzagentur<br />
Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb und der Datenerhebung, -<br />
verarbeitung und -nutzung kann die Bundesnetzagentur Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
treffen<br />
1. im Sinne von § 52 zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards für die nicht unmittelbare<br />
Kommunikation mit dem intelligenten Messsystem im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der<br />
Informationstechnik,<br />
2. zu den notwendigen Anforderungen an die Einhaltung der Transparenzvorgaben aus § 54, insbesondere Festlegungen<br />
zu einheitlichen Formaten und Formblättern,<br />
3. zu Anwendungsregeln für die Kapitel 2 und Kapitel 3 Abschnitt 1 und 2, insbesondere zur Ausgestaltung<br />
der Pflichten der an der Datenkommunikation Beteiligten,<br />
4. zur Plausibilisierung von Messwerten, zur Bildung von Ersatzwerten bei Messfehlern sowie zur sternförmigen<br />
Kommunikation im Sinne von § 60 Absatz 2 und diesbezüglichen Übergangsregelungen zur Markteinführung<br />
vor und nach dem 31. Dezember 2019 sowie zu Sonderregelungen für den Bereich Gas,<br />
5. zu Regeln für die Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen,<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.