22.02.2016 Aufrufe

Vorabfassung

1L51uDN

1L51uDN

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/7555<br />

Kapitel 4<br />

Verordnungsermächtigungen; Festlegungen der Bundesnetzagentur;<br />

Übergangsbestimmungen<br />

§ 74<br />

Verordnungsermächtigung<br />

Soweit es für das Funktionieren einer sicheren Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen erforderlich<br />

ist, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates<br />

konkretisierende Vorschriften zu Teil 3 dieses Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten zu erlassen und<br />

dabei die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten zu regeln. Die Vorschriften haben den Grundsätzen<br />

der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das Erforderliche,<br />

sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen.<br />

§ 75<br />

Festlegungen der Bundesnetzagentur<br />

Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb und der Datenerhebung, -<br />

verarbeitung und -nutzung kann die Bundesnetzagentur Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

treffen<br />

1. im Sinne von § 52 zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards für die nicht unmittelbare<br />

Kommunikation mit dem intelligenten Messsystem im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der<br />

Informationstechnik,<br />

2. zu den notwendigen Anforderungen an die Einhaltung der Transparenzvorgaben aus § 54, insbesondere Festlegungen<br />

zu einheitlichen Formaten und Formblättern,<br />

3. zu Anwendungsregeln für die Kapitel 2 und Kapitel 3 Abschnitt 1 und 2, insbesondere zur Ausgestaltung<br />

der Pflichten der an der Datenkommunikation Beteiligten,<br />

4. zur Plausibilisierung von Messwerten, zur Bildung von Ersatzwerten bei Messfehlern sowie zur sternförmigen<br />

Kommunikation im Sinne von § 60 Absatz 2 und diesbezüglichen Übergangsregelungen zur Markteinführung<br />

vor und nach dem 31. Dezember 2019 sowie zu Sonderregelungen für den Bereich Gas,<br />

5. zu Regeln für die Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen,<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!