Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 145 – Drucksache 18/7555<br />
nicht überschreiten. Eine identische Regelung ist für den Fall des Ausfalls des grundzuständigen Messstellenbetreibers,<br />
der nicht der Verteilernetzbetreiber ist (z. B. im Falle der Insolvenz), vorgesehen. Auch für diesen Fall<br />
wäre die Durchführung eines Verfahren nach den §§ 41 ff. erforderlich.<br />
Demzufolge besteht zwar grundsätzlich eine Einbauverpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers, er<br />
wird in letzter Konsequenz – selbst bei Erfolglosigkeit eines Verfahrens nach § 41 Absatz 1 – jedoch nicht zur<br />
Umsetzung des flächendeckenden Rollouts gezwungen werden. Damit hängt die Übernahme der Einbauverpflichtung<br />
durch Verteilernetzbetreiber – mit ihren wirtschaftlichen Chancen (langfristige Kundenbindung) und Risiken<br />
(wirtschaftlich ineffiziente Ausführung) – letztlich von dem Willen der Verteilernetzbetreiber selbst ab. Der<br />
Rolloutansatz der §§ 29ff. in Verbindung mit den Regelungen aus den §§ 41 ff. bringt die gegenläufigen Interessen,<br />
nämlich das Interesse des Gesetzgebers an einer verlässlichen und effizienten Durchführung des flächendeckenden<br />
Rollouts im vorgegebenen Zeitkorridor, das Interesse der Letztverbraucher an einer dem Nutzen entsprechenden<br />
finanziellen Belastung und das Interesse der Verteilernetzbetreiber an der Vermeidung ihrer finanziellen,<br />
organisatorischen und technischen Überlastung durch den flächendeckenden Rollout im Wege der praktischen<br />
Konkordanz in Einklang.<br />
Ausbaupflicht bezüglich der alten Messsysteme (konventionelle Zähler)<br />
Die Einbauverpflichtung betreffend die neuen intelligenten Messsysteme und modernen Messeinrichtungen hat<br />
zur Konsequenz, dass die jeweiligen alten Geräte bei Durchführung des Einbaus einer neuen Messinfrastruktur<br />
ausgebaut werden müssen. Diese konventionellen Systeme dürften regelmäßig im Eigentum der Verteilernetzbetreiber<br />
stehen. Soweit durch die §§ 29 ff. eine über die nach bereits geltendem Recht bestehende (mittelbare)<br />
Ausbauverpflichtung hinausgehende Verpflichtung begründet wird, greift diese im Ergebnis allerdings nicht ungerechtfertigt<br />
in die Eigentumsfreiheit der Verteilernetzbetreiber als grundzuständige Messstellenbetreiber ein.<br />
Der Austausch dient der Umsetzung des flächendeckenden Rollouts einer intelligenten Messinfrastruktur. Mit der<br />
langfristigen Stärkung des Klima- und Umweltschutzes liegt eine vernünftige Allgemeinwohlerwägung vor.<br />
Ein flächendeckender Rollout ist von dem Bundesgesetzgeber als auch dem europäischen Gesetzgeber gewollt.<br />
Intensität, Schwere und Tragweite des Eigentumseingriffs stehen zu dem verfolgten Zweck noch im Verhältnis<br />
und sind zumutbar.<br />
Der Austausch der konventionellen Messsysteme gegen moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme<br />
erfolgt, um im Rahmen eines vorgesehenen Zeitplans eine intelligente Messinfrastruktur in der leitungsgebundenen<br />
Energieversorgung aufzubauen. Der flächendeckende Rollout dient dabei dem Umwelt-, Klima- und<br />
Verbraucherschutz, indem durch verbindliche Einführung der neuen Technologie langfristig Energieeinsparungen<br />
und die Teilhabe am intelligenten Netz ermöglicht werden.<br />
Der vorgesehene Austausch der Alt-Messeinrichtungen Messsysteme im Rahmen des flächendeckenden Rollouts<br />
ist auch deshalb zumutbar, weil er so ausgestaltet ist, dass Betroffenen zu allermeist insoweit kein Schaden entsteht,<br />
als dass die auszubauenden Geräte zum Zeitpunkt des Austauschs amortisiert sein dürften. Ein Wechsel<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.