Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 134 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
Euro brutto pro Jahr und unter Zugrundlegung des für Letztverbraucher mit einem sehr geringem Jahresstromverbrauch<br />
von unter 2 000 Kilowattstunden errechneten durchschnittlichen Stromkosteneinsparpotenzial von annähernd<br />
3 Euro brutto pro Jahr setzt das Messstellenbetriebsgesetz eine zulässige Preisobergrenze von 23 Euro<br />
brutto pro Jahr für den gegebenenfalls zu duldenden Einbau eines intelligenten Messsystems für diese Verbrauchergruppe<br />
fest. Diese strikte Kosten-Nutzen Orientierung setzt sich fort für alle weiteren Verbrauchsgruppen.<br />
Da für Haushalte mit geringem Jahresverbrauch unterhalb von 3 000 Kilowattstunden ein durchschnittliches<br />
Stromkosteneinsparpotenzial von 10 Euro brutto pro Jahr errechnet wurden, lautet die entsprechende zulässige<br />
Preisobergrenze in § 31 des Messstellenbetriebsgesetzes 30 Euro brutto (10 Euro Einsparpotenzial und 20 Euro<br />
Sowieso-Kosten für den Messstellenbetrieb). Unterhalb von 4 000 Kilowattstunden liegt das durchschnittliche<br />
Stromkosteneinsparpotenzial bei 20 Euro brutto jährlich, die Preisobergrenze deshalb bei 40 Euro brutto. Unterhalb<br />
von 6 000 Kilowattstunden wurde ein Einsparpotenzial von 40 Euro brutto jährlich errechnet, das Messstellenbetriebsgesetz<br />
sieht deshalb eine Preisobergrenze von 60 Euro brutto vor. Über 6 000 Kilowattstunden wären<br />
nach der Analyse mit mindestens 80 Euro brutto Kostenersparnis zu rechnen, die Preisobergrenze liegt deshalb<br />
bei 100 Euro brutto. Diesen Mechanismus setzt § 31 für die weiteren Gruppen der Letztverbraucher über 10 000,<br />
über 20 000 und über 50 000 Kilowattstunden Stromjahresverbrauch fort und gibt damit eine rote Linie für zulässige<br />
Kostenbelastungen vor, die sich allesamt allein über Strom- und Kosteneinsparungen von bis zu 3 Prozent<br />
ausgleichen lassen. § 35 sieht in diesem Zusammenhang eine Verpflichtung zum Bereitstellen von Softwarelösungen<br />
mit zeitgemäßen Anleitungen und Tipps zum Stromkosten sparenden Einsatz intelligenter Messsysteme<br />
vor.<br />
Wird zudem berücksichtigt, dass intelligente Messsysteme spartenübergreifend eingesetzt werden können, bietet<br />
sich Raum für ein größeres Einsparpotenzial über die Bündelung von Messstellenbetrieben aus anderen Bereichen,<br />
wie zum Beispiel Gas, Fernwärme und Heizwärme. Neue Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz stärken<br />
insoweit Verbraucherrechte, als dass in § 6 Absatz 4 nunmehr ein Auskunfts- und Aufforderungsrecht des Mieters<br />
gegenüber dem Hauseigentümer gerade zugunsten von Bündelangeboten verankert ist.<br />
Bei Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ergibt<br />
sich ein ähnliches Bild: Die Analyse sieht hier ein stark wachsendes Systemnutzenpotenzial ab einer Anlagengröße<br />
von 7 Kilowatt installierter Leistung, was die Verteilernetzstudie des Bundeswirtschaftsministeriums bestätigte.<br />
Demzufolge werden in dieser Gruppe diese Anlagen ebenfalls mit am Nutzen orientierten unterschiedlichen<br />
Preisobergrenzen einbezogen, die dreierlei gewährleisten: Einerseits eine systemverträgliche Integration der<br />
Erzeugungsanlage in die Gesamtenergieversorgung, zudem eine die Renditeerwartungen der Anlagen berücksichtigende<br />
Kostenobergrenze, schließlich einen Ansatz, der Anlagen nur im Falle der Systemnotwendigkeit mit neuer<br />
Technik ausrüstet und hier auf Gleichbehandlung aller sinnvollen Gruppen von Letztverbrauchern und Erzeugern<br />
setzt (z. B. einerseits die Einbeziehung sogenannter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, zum anderen die Einbeziehung<br />
größerer Erzeugungsanlagen). Was den mit dem Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Ansatz von früheren<br />
unterscheidet, ist sicherlich, dass der neue Ansatz stärker und detaillierter reguliert. Fand bisher eine Regulierung<br />
des Messstellenbetriebs im Bereich der Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.