Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 132 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
Beides, Verpflichtung ausschließlich des regulierten Akteurs und Übertragungsoption, reduziert die grundrechtlichen<br />
Einschränkungen im Vergleich zur (verfassungsmäßigen) Vorgängerregelung.<br />
Absatz 3 unterstreicht (wie bisher) den Ansatz einer nachhaltigen Komplettmodernisierung der Zählerinfrastruktur<br />
in Deutschland, indem eine Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen überall dort vorgesehen wird, wo<br />
intelligente Messsysteme nicht eingebaut werden.<br />
Absatz 4 hebt hervor, dass sowohl § 21 Absatz 4 als auch die Regelung zur Anlagenzusammenfassung des § 9<br />
Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu beachten sind.<br />
Ausstattungsvorgaben, wie sie die §§ 29 und 31 vorsehen, werden sich nie in 100 Prozent aller Fälle realisieren<br />
lassen. Ein Beispiel für mögliche Realisierungshindernisse sind solche baulicher Art. Absatz 5 konkretisiert daher<br />
die Pflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers auf eine Realisierungsquote von 95 Prozent.<br />
Zu § 30 (Technische Möglichkeit des Einbaus von Intelligenten Messsystemen)<br />
Die Vorschrift präzisiert zusammen mit den §§ 31 und 32 die Vorgaben aus § 29.<br />
Klargestellt wird, dass von einer technischen Möglichkeit erst ausgegangen werden kann, wenn intelligente Messsysteme<br />
in bestimmter Weise im Marktangebot Niederschlag gefunden haben. Um allgemeine Klarheit über den<br />
Zeitpunkt des Vorliegens der technischen Möglichkeit zu schaffen, sieht die Regelung vor, dass es Aufgabe des<br />
BSI ist, entsprechende Marktanalysen durchzuführen, die technische Möglichkeit festzustellen und auf seinen<br />
Internetseiten bekanntzugeben.<br />
Zu § 31 (Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen;<br />
Preisobergrenzen)<br />
Zu § 32 (Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen)<br />
Zu § 33 (Netzdienlicher und marktorientierter Einsatz)<br />
Zu § 34 (Anpassung von Preisobergrenzen)<br />
Zu § 35 (Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs)<br />
Zu §§ 41 – 45 (Grundregeln für die Übertragung der Grundzuständigkeit)<br />
Die §§ 31 bis 35 stellen als Konkretisierung des § 29 Kernvorschriften für die Digitalisierung der Energieversorgung<br />
dar.<br />
Angeordnet wird kein Einbau von moderner, digitaler Technik „um jeden Preis“. Kosten und Nutzen eines Einbaus<br />
müssen in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Angeordnet wird ein sachlich ausgewogener, d. h. indivi-<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.