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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 153 – Drucksache 18/7555<br />

Zu § 48 (Übergangsvorschrift)<br />

Ladestationen der Elektromobilität sind in vielerlei Hinsicht ein Sonderfall des intelligenten Messwesens. So können<br />

die Messeinrichtungen am Kraftfahrzeug angebracht und somit mobil sein. Auch sind viele der in diesem<br />

Gesetz gestellten technischen Mindestanforderungen zum Zwecke der Elektromobilität unzweckmäßig und es ist<br />

noch nicht abzusehen, in welche Richtung sich der technische Fortschritt in der Elektromobilität bewegt. Daher<br />

werden Messsysteme, an denen ausschließlich Messeinrichtungen der Elektromobilität angeschlossen sind, bis<br />

zum 31. Dezember 2020 von den Vorschriften dieses Gesetzes ausgenommen. Das BSI hat jedoch die Möglichkeit,<br />

soweit dies zur Abwehr von unverhältnismäßigen Gefahren für Datensicherheit und Datenschutz erforderlich<br />

ist, auch hier entsprechende Maßnahmen zu treffen.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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