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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/7555<br />

entscheidet über die Erteilung der Genehmigung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen<br />

Antragsunterlagen.<br />

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber<br />

als Netzbetreiber über eine Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes verfügt oder zum Zeitpunkt<br />

der Aufnahme seines Netzbetriebs eine Genehmigung nicht beantragen musste.<br />

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle,<br />

technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit besitzt, um den grundzuständigen Messstellenbetrieb<br />

entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.<br />

(4) Die Die Bundesnetzagentur kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 Satz 1 den grundzuständigen Messstellenbetrieb<br />

untersagen oder den grundzuständigen Messstellenbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen<br />

vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 2 darstellen<br />

würde.<br />

§ 5<br />

Auswahlrecht des Anschlussnutzers<br />

(1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb anstelle des nach § 3 Absatz<br />

1 Verpflichteten von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb<br />

im Sinne des § 3 Absatz 2 gewährleistet ist.<br />

(2) Der neue und der bisherige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, die für die Durchführung des Wechselprozesses<br />

erforderlichen Verträge abzuschließen und einander die dafür erforderlichen Daten unverzüglich zu<br />

übermitteln. Der bisherige Messstellenbetreiber hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, es sei<br />

denn, Aufbewahrungsvorschriften bestimmen etwas anderes.<br />

§ 6<br />

Auswahlrecht des Anschlussnehmers; Folgen für das Auswahlrecht des Anschlussnutzers<br />

(1) Statt des Anschlussnutzers kann der Anschlussnehmer einen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser<br />

verbindlich anbietet,<br />

1. dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen auszustatten und<br />

2. neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der<br />

Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln (Bündelangebot)<br />

und<br />

3. dadurch der gebündelte Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft im<br />

Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb zu keinen Mehrkosten<br />

führt.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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