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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 150 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

Entgeltlichkeit fehlt oder ein notwendiger Schwellenwert nicht erreicht wird, so gelten diese Vorschriften entsprechend.<br />

Für das neue Instrument der Übertragung der Grundzuständigkeit kommen damit in jedem Falle die<br />

Vorgaben des allgemeinen Vergaberechts in vollem Umfang zur Anwendung. Dies ist sachgerecht, um auf allgemein<br />

bekannte Verfahrensregeln zurückgreifen zu können und somit die Rechtsanwendung zu erleichtern.<br />

Der neue Grundzuständige trägt hierbei die jeweiligen Nutzungs- und Finanzierungsrisiken, denn nach dem Übertragungsmodell<br />

soll dem ausgewählten Unternehmen das Recht und die Pflicht übertragen werden, die Grundzuständigkeit<br />

i.S.v. § 2 Nummer 6 wahrzunehmen und den Rollout samt Messstellenbetrieb durchzuführen. Finanzieren<br />

muss sich der neue Grundzuständige unter Nutzung der Rechte und Pflichten als grundzuständiger Messstellenbetreiber<br />

für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme in erster Linie durch die von den<br />

Letztverbrauchern unmittelbar an ihn zu zahlenden Entgelte, die im Rahmen der zulässigen Preisobergrenzen<br />

liegen müssen. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, von welchen eine Teilnahme am Verfahren nach § 41<br />

Absatz 1 abhängig gemacht wird, sind somit vorab klar umrissen.<br />

Zwar fungieren die Netzbetreiber als Rechteinhaber jeweils als übertragende Stelle, doch werden sämtliche Übertragungsverfahren<br />

durch die Bundesnetzagentur gebündelt veröffentlicht und administriert. Eine solche Bündelung<br />

dient dem Zweck, das potentielle Bewerber einen Überblick über die verfügbaren Netzgebiete gewinnen und<br />

sich so auf mehrere Verfahren gleichzeitig bewerben können. Dies vereinfacht die wirtschaftliche Planung, denn<br />

je mehr Netzgebiete gewonnen werden können, desto höher sind die erzielbaren Synergieeffekte in der Beschaffung<br />

der auszurollenden intelligenten Messsysteme und modernen Messeinrichtungen. Daneben wird auf diese<br />

Weise ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren unterstützt.<br />

Zu § 41 (Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit):<br />

Hierdurch wird die Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs<br />

angeordnet. Für das Verfahren soll das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Anwendung finden.<br />

Dies erfolgt auf alternativem Wege: So kann es sein, dass dessen Anwendungsbereich ohnehin eröffnet ist (weil<br />

beispielsweise die Voraussetzungen für die Vergabe einer Dienstleistungskonzession erfüllt sind). Andererseits<br />

sind jedoch auch Übertragungskonstellationen denkbar, die nicht in die Anwendbarkeit des Vergaberechts führen.<br />

So dürfte es in der Regel bei der Übertragung nach § 41 an der Voraussetzung der „Entgeltlichkeit“ fehlen. So<br />

werden Schwellenwerte, die für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes relevant sind, nur von größeren<br />

Übertragungen erreicht. Im Ergebnis finden somit für jede Übertragung einheitlich die Verfahrensvorgaben<br />

des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Anwendung. Dies ist nach dem Gegenstand der zu übertragenden<br />

Aufgabe „grundzuständiger Messstellenbetrieb im gesamten Netzgebiet“ sachgerecht. Insbesondere wird eine<br />

Aufsplitterung der Verfahrensvorgaben vermieden, was in der Praxis zu großen Schwierigkeiten führen dürfte.<br />

Es wird so auf allgemein bekannte Verfahrensregeln zurückgegriffen, was die Rechtsanwendung deutlich erleichtert.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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