Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 150 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
Entgeltlichkeit fehlt oder ein notwendiger Schwellenwert nicht erreicht wird, so gelten diese Vorschriften entsprechend.<br />
Für das neue Instrument der Übertragung der Grundzuständigkeit kommen damit in jedem Falle die<br />
Vorgaben des allgemeinen Vergaberechts in vollem Umfang zur Anwendung. Dies ist sachgerecht, um auf allgemein<br />
bekannte Verfahrensregeln zurückgreifen zu können und somit die Rechtsanwendung zu erleichtern.<br />
Der neue Grundzuständige trägt hierbei die jeweiligen Nutzungs- und Finanzierungsrisiken, denn nach dem Übertragungsmodell<br />
soll dem ausgewählten Unternehmen das Recht und die Pflicht übertragen werden, die Grundzuständigkeit<br />
i.S.v. § 2 Nummer 6 wahrzunehmen und den Rollout samt Messstellenbetrieb durchzuführen. Finanzieren<br />
muss sich der neue Grundzuständige unter Nutzung der Rechte und Pflichten als grundzuständiger Messstellenbetreiber<br />
für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme in erster Linie durch die von den<br />
Letztverbrauchern unmittelbar an ihn zu zahlenden Entgelte, die im Rahmen der zulässigen Preisobergrenzen<br />
liegen müssen. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, von welchen eine Teilnahme am Verfahren nach § 41<br />
Absatz 1 abhängig gemacht wird, sind somit vorab klar umrissen.<br />
Zwar fungieren die Netzbetreiber als Rechteinhaber jeweils als übertragende Stelle, doch werden sämtliche Übertragungsverfahren<br />
durch die Bundesnetzagentur gebündelt veröffentlicht und administriert. Eine solche Bündelung<br />
dient dem Zweck, das potentielle Bewerber einen Überblick über die verfügbaren Netzgebiete gewinnen und<br />
sich so auf mehrere Verfahren gleichzeitig bewerben können. Dies vereinfacht die wirtschaftliche Planung, denn<br />
je mehr Netzgebiete gewonnen werden können, desto höher sind die erzielbaren Synergieeffekte in der Beschaffung<br />
der auszurollenden intelligenten Messsysteme und modernen Messeinrichtungen. Daneben wird auf diese<br />
Weise ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren unterstützt.<br />
Zu § 41 (Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit):<br />
Hierdurch wird die Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs<br />
angeordnet. Für das Verfahren soll das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Anwendung finden.<br />
Dies erfolgt auf alternativem Wege: So kann es sein, dass dessen Anwendungsbereich ohnehin eröffnet ist (weil<br />
beispielsweise die Voraussetzungen für die Vergabe einer Dienstleistungskonzession erfüllt sind). Andererseits<br />
sind jedoch auch Übertragungskonstellationen denkbar, die nicht in die Anwendbarkeit des Vergaberechts führen.<br />
So dürfte es in der Regel bei der Übertragung nach § 41 an der Voraussetzung der „Entgeltlichkeit“ fehlen. So<br />
werden Schwellenwerte, die für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes relevant sind, nur von größeren<br />
Übertragungen erreicht. Im Ergebnis finden somit für jede Übertragung einheitlich die Verfahrensvorgaben<br />
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Anwendung. Dies ist nach dem Gegenstand der zu übertragenden<br />
Aufgabe „grundzuständiger Messstellenbetrieb im gesamten Netzgebiet“ sachgerecht. Insbesondere wird eine<br />
Aufsplitterung der Verfahrensvorgaben vermieden, was in der Praxis zu großen Schwierigkeiten führen dürfte.<br />
Es wird so auf allgemein bekannte Verfahrensregeln zurückgegriffen, was die Rechtsanwendung deutlich erleichtert.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.