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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

§ 52<br />

Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation<br />

(1) Die nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen haben eine verschlüsselte elektronische Kommunikation<br />

von personenbezogenen Daten, von Mess-, Netzzustands- und Stammdaten in einem einheitlichen Format zu ermöglichen,<br />

die den Bestimmungen dieses Gesetzes genügt. Soweit Messwerte oder Stammdaten betroffen sind,<br />

muss das Format die vollautomatische Weiterverarbeitung im Rahmen der Prozesse für den Datenaustausch zwischen<br />

den Beteiligten ermöglichen, insbesondere auch für den Wechsel des Lieferanten. Ein Dritter als Messstellenbetreiber<br />

im Sinne der §§ 5 und 6 ist verpflichtet, die vom Netzbetreiber und vom grundzuständigen Messstellenbetreiber<br />

geschaffenen Möglichkeiten zum Datenaustausch nach den Sätzen 1 und 2 zu nutzen.<br />

(2) Die Datenkommunikation hat in dem von der Bundesnetzagentur vorgegebenen, bundesweit einheitlichen<br />

Format zu erfolgen.<br />

(3) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies im Hinblick<br />

auf den Verwendungszweck möglich ist.<br />

(4) Aus intelligenten Messsystemen stammende personenbezogene Daten, Stammdaten und Netzzustandsdaten<br />

dürfen nur zwischen Teilnehmern an der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur des Bundesamts für Sicherheit<br />

in der Informationstechnik kommuniziert werden; im Übrigen gelten die Anforderungen aus § 51 Absatz<br />

1.<br />

§ 53<br />

Informationsrechte des Anschlussnutzers<br />

(1) Der Messstellenbetreiber hat auf Verlangen des Anschlussnutzers<br />

1. diesem Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren<br />

Daten zu gewähren und<br />

2. an diesen personenbezogene Daten kostenfrei weiterzuleiten.<br />

(2) Wird bei einer zum Datenumgang berechtigten Stelle festgestellt, dass gespeicherte Vertrags- oder Nutzungsdaten<br />

unrechtmäßig gespeichert, verarbeitet oder übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig<br />

zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen<br />

Interessen des betroffenen Anschlussnutzers, § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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