Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 160 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
Bei einer Verteilung über den Smart-Meter-Gateway-Administrator übernimmt dieser die Funktion einer automatisierten<br />
Datendrehscheibe, die die vom Smart-Meter-Gateway verschlüsselten Messdatenpakete an die autorisierten<br />
Marktteilnehmer weiterleitet. Dabei ist der Smart-Meter-Gateway-Administrator selbst nicht in der Lage,<br />
die Daten zu verwenden, da sie verschlüsselt vorliegen.<br />
Zu Absatz 3<br />
Die Vorschrift enthält die entscheidende Regelung zur abschließenden Standardkommunikation des Messstellenbetreibers<br />
durch ihn oder durch das Smart-Meter-Gateway selbst.<br />
Benannt werden in den einzelnen Nummern sowohl die Kommunikationsrichtung als auch der Kommunikationstakt.<br />
Zu Absatz 4 und Absatz 5<br />
Für intelligente Messsysteme wird klargestellt, dass Messstellenbetreiber für eine entsprechende oder auf Verlangen<br />
für eine abweichende Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways im Sinne von Absatz 3 zu sorgen<br />
haben.<br />
Zu Absatz 6<br />
Die Regelung fordert entsprechend dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datensparsamkeit vom Messstellenbetreiber<br />
die unverzügliche Löschung der Messwerte; dies ist der Zeitpunkt, zu dem er die Messwerte nicht<br />
mehr zu eigenen Zwecken benötigt. Vorschriften des Mess- und Eichrechts können Mindestaufbewahrungsfristen<br />
beinhalten und sind zwingend zu berücksichtigen. Näheres regelt eine Festlegung der Bundesnetzagentur.<br />
Zu § 61 (Verbrauchsinformationen für den Anschlussnutzer bei intelligenten Messsystemen und modernen<br />
Messeinrichtungen)<br />
Zu Absatz 1<br />
§ 61 regelt die Datenverwendung durch den Letztverbraucher selbst. Es ist sicherzustellen, dass dieser die zu<br />
seinen Gunsten bestehenden Nutzeneffekte intelligenter Messsysteme voll ausschöpfen kann. Der Messstellenbetreiber<br />
hat daher zu gewährleisten, dass die Verbrauchsvisualisierungsmöglichkeiten vom Letztverbraucher auch<br />
tatsächlich in Anspruch genommen werden können. Absatz 1 zählt diese einzeln auf und entspricht insoweit den<br />
technischen Mindestvorgaben der §§ 19 bis 28 dieses Gesetzes, welche wiederum auf die Anforderungen in Art.<br />
9 und 10 der Energieeffizienzrichtlinie zurück gehen. Zu den abrechnungsrelevanten Tarifinformationen aus<br />
Nummer 2 zählen auch sogenannte Tarifumschaltlisten, also Informationen über den Wechsel in andere Tarifzonen.<br />
Eine Verbrauchsrückschau muss natürlich nur für die Daten vorliegen, die ab der Installation des intelligenten<br />
Messsystems von diesem erhoben wurden<br />
Zu Absatz 2<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.