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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 160 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

Bei einer Verteilung über den Smart-Meter-Gateway-Administrator übernimmt dieser die Funktion einer automatisierten<br />

Datendrehscheibe, die die vom Smart-Meter-Gateway verschlüsselten Messdatenpakete an die autorisierten<br />

Marktteilnehmer weiterleitet. Dabei ist der Smart-Meter-Gateway-Administrator selbst nicht in der Lage,<br />

die Daten zu verwenden, da sie verschlüsselt vorliegen.<br />

Zu Absatz 3<br />

Die Vorschrift enthält die entscheidende Regelung zur abschließenden Standardkommunikation des Messstellenbetreibers<br />

durch ihn oder durch das Smart-Meter-Gateway selbst.<br />

Benannt werden in den einzelnen Nummern sowohl die Kommunikationsrichtung als auch der Kommunikationstakt.<br />

Zu Absatz 4 und Absatz 5<br />

Für intelligente Messsysteme wird klargestellt, dass Messstellenbetreiber für eine entsprechende oder auf Verlangen<br />

für eine abweichende Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways im Sinne von Absatz 3 zu sorgen<br />

haben.<br />

Zu Absatz 6<br />

Die Regelung fordert entsprechend dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datensparsamkeit vom Messstellenbetreiber<br />

die unverzügliche Löschung der Messwerte; dies ist der Zeitpunkt, zu dem er die Messwerte nicht<br />

mehr zu eigenen Zwecken benötigt. Vorschriften des Mess- und Eichrechts können Mindestaufbewahrungsfristen<br />

beinhalten und sind zwingend zu berücksichtigen. Näheres regelt eine Festlegung der Bundesnetzagentur.<br />

Zu § 61 (Verbrauchsinformationen für den Anschlussnutzer bei intelligenten Messsystemen und modernen<br />

Messeinrichtungen)<br />

Zu Absatz 1<br />

§ 61 regelt die Datenverwendung durch den Letztverbraucher selbst. Es ist sicherzustellen, dass dieser die zu<br />

seinen Gunsten bestehenden Nutzeneffekte intelligenter Messsysteme voll ausschöpfen kann. Der Messstellenbetreiber<br />

hat daher zu gewährleisten, dass die Verbrauchsvisualisierungsmöglichkeiten vom Letztverbraucher auch<br />

tatsächlich in Anspruch genommen werden können. Absatz 1 zählt diese einzeln auf und entspricht insoweit den<br />

technischen Mindestvorgaben der §§ 19 bis 28 dieses Gesetzes, welche wiederum auf die Anforderungen in Art.<br />

9 und 10 der Energieeffizienzrichtlinie zurück gehen. Zu den abrechnungsrelevanten Tarifinformationen aus<br />

Nummer 2 zählen auch sogenannte Tarifumschaltlisten, also Informationen über den Wechsel in andere Tarifzonen.<br />

Eine Verbrauchsrückschau muss natürlich nur für die Daten vorliegen, die ab der Installation des intelligenten<br />

Messsystems von diesem erhoben wurden<br />

Zu Absatz 2<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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