Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/7555<br />
9. zur Bestimmung des Übergangszeitraumes und des angemessenen Entgelts im Zusammenhang mit der Regelung<br />
des § 17 zum Wechsel des Anschlussnutzers,<br />
10. zu Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausfall des Messstellenbetreibers nach § 18,<br />
11. zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und seinen Pflichten aus § 13,<br />
12. zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ 29 bis 38,<br />
13. zu den Voraussetzungen, unter denen Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 auch<br />
die Ausstattung von Netzübergaben zwischen Netzbetreibern in ihrer jeweiligen Regelzone mit intelligenten<br />
Messsystemen verlangen können einschließlich der Kostenverteilung,<br />
14. zum Schlüssel für die Kostenverteilung im Falle des § 33 Absatz 4.<br />
§ 48<br />
Übergangsvorschrift<br />
Messsysteme, die ausschließlich der Erfassung der zur Beladung von Elektromobilen entnommenen oder<br />
durch diese zurückgespeisten Energie dienen, sind bis zum 31. Dezember 2020 von den technischen Vorgaben<br />
des Teils 2 Kapitel 3 ausgenommen. Diese Ausnahme ist nicht, anzuwenden, wenn ihre Nutzung unter Berücksichtigung<br />
der besonderen Anforderungen der Elektromobilität mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist,<br />
die im Verfahren nach § 26 Absatz 1 festgestellt und bekannt gemacht werden.<br />
Teil 3<br />
Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten<br />
Energienetzen<br />
Kapitel 1<br />
Berechtigte; Allgemeine Anforderungen an die Datenerhebung,<br />
- verarbeitung und - nutzung<br />
§ 49<br />
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten<br />
(1) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich von den in Absatz 2 genannten Stellen erhoben, verarbeitet<br />
und genutzt werden (berechtigte Stellen). Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten<br />
nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.