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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 162 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

Absatz 1 regelt jeweils abschließend, für welche Zwecke Netzbetreiber (§ 66 richtet sich an Betreiber von Verteilernetzen<br />

und Betreiber von Übertragungsnetzen), Betreiber von Übertragungsnetzen gesondert (§ 67), Bilanzkreisverantwortliche<br />

und Energielieferanten die erhaltenen Messwerte verwenden dürfen (und zur Erfüllung ihrer<br />

energiewirtschaftlich bedingten Pflichten als Netzbetreiber auch verwenden müssen). Weitere Messwertverwendungen<br />

sind möglich, allerdings nur mit Einwilligung des Netznutzers nach Maßgabe der Vorschriften zur weiteren<br />

Datenerhebung und Übermittlung.<br />

Die Vorschriften sind zentral für das Funktionieren eines intelligenten Energienetzes, das auf Datenbezug und<br />

datenaustausch angelegt ist. Die §§ 66 und 67 sichern den Netzbetreibern die für eine effiziente Systemführung<br />

notwendigen Daten. Sie sind zentral für das Gelingen der Energiewende. Sie tragen auch den zunehmenden Informationsbedürfnissen<br />

des Übertragungsnetzbetreibers vor dem Hintergrund der Installation von Energieinformationsnetzen<br />

nach § 12 Absatz 4 EnWG Rechnung. Festgelegt wir das absolut notwendige Maß an Datenkommunikation.<br />

Im Sinne eines schonenden Ausgleichs mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind<br />

beschränkt sich die kleintaktige Datenkommunikation (15 Minutenwerte des Vortages) im Wesentlichen auf<br />

Konstellationen abseits von Privathaushalten. Ausgenommen sind nämlich Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch<br />

unterhalb von 10 000 Kilowattstunden, die nicht an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a EnWG<br />

teilnehmen. Der Durchschnittsjahresverbrauch Strom liegt in Privathaushalten bei 3 500 Kilowattstunden pro<br />

Jahr.<br />

Eine Mehrfachverwendung von Daten ist zulässig und im Einzelfall aus Gründen der Datensparsamkeit auch<br />

zwingend, da es nicht erforderlich ist, Daten für jeden Nutzungsfall neu zu erheben.<br />

Zu Absatz 2<br />

Geregelt wird jeweils die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation durch den Netzbetreiber, Betreiber<br />

von Übertragungsnetzen, Bilanzkreisverantwortlichen und Energielieferanten.<br />

Zu § 71 (Nachprüfung der Messeinrichtung; Haftung bei Beschädigungen)<br />

Die Norm ermöglicht ebenso wie bereits die Altregelung in § 12 Absatz 1 der Messzugangsverordnung (mess-<br />

und eichrechtliche) Überprüfungen der Messeinrichtungen.<br />

Zu § 72 (Öffentliche Verbrauchseinrichtungen)<br />

Die Regelung fand sich bisher in § 18 der Stromnetzzugangsverordnung.<br />

Zu § 73 (Verfahren bei rechtswidriger Inanspruchnahme)<br />

Enthalten sind wesentliche Aussagen des alten § 21g Absatz 3 EnWG 2011.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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