Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 162 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
Absatz 1 regelt jeweils abschließend, für welche Zwecke Netzbetreiber (§ 66 richtet sich an Betreiber von Verteilernetzen<br />
und Betreiber von Übertragungsnetzen), Betreiber von Übertragungsnetzen gesondert (§ 67), Bilanzkreisverantwortliche<br />
und Energielieferanten die erhaltenen Messwerte verwenden dürfen (und zur Erfüllung ihrer<br />
energiewirtschaftlich bedingten Pflichten als Netzbetreiber auch verwenden müssen). Weitere Messwertverwendungen<br />
sind möglich, allerdings nur mit Einwilligung des Netznutzers nach Maßgabe der Vorschriften zur weiteren<br />
Datenerhebung und Übermittlung.<br />
Die Vorschriften sind zentral für das Funktionieren eines intelligenten Energienetzes, das auf Datenbezug und<br />
datenaustausch angelegt ist. Die §§ 66 und 67 sichern den Netzbetreibern die für eine effiziente Systemführung<br />
notwendigen Daten. Sie sind zentral für das Gelingen der Energiewende. Sie tragen auch den zunehmenden Informationsbedürfnissen<br />
des Übertragungsnetzbetreibers vor dem Hintergrund der Installation von Energieinformationsnetzen<br />
nach § 12 Absatz 4 EnWG Rechnung. Festgelegt wir das absolut notwendige Maß an Datenkommunikation.<br />
Im Sinne eines schonenden Ausgleichs mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind<br />
beschränkt sich die kleintaktige Datenkommunikation (15 Minutenwerte des Vortages) im Wesentlichen auf<br />
Konstellationen abseits von Privathaushalten. Ausgenommen sind nämlich Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch<br />
unterhalb von 10 000 Kilowattstunden, die nicht an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a EnWG<br />
teilnehmen. Der Durchschnittsjahresverbrauch Strom liegt in Privathaushalten bei 3 500 Kilowattstunden pro<br />
Jahr.<br />
Eine Mehrfachverwendung von Daten ist zulässig und im Einzelfall aus Gründen der Datensparsamkeit auch<br />
zwingend, da es nicht erforderlich ist, Daten für jeden Nutzungsfall neu zu erheben.<br />
Zu Absatz 2<br />
Geregelt wird jeweils die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation durch den Netzbetreiber, Betreiber<br />
von Übertragungsnetzen, Bilanzkreisverantwortlichen und Energielieferanten.<br />
Zu § 71 (Nachprüfung der Messeinrichtung; Haftung bei Beschädigungen)<br />
Die Norm ermöglicht ebenso wie bereits die Altregelung in § 12 Absatz 1 der Messzugangsverordnung (mess-<br />
und eichrechtliche) Überprüfungen der Messeinrichtungen.<br />
Zu § 72 (Öffentliche Verbrauchseinrichtungen)<br />
Die Regelung fand sich bisher in § 18 der Stromnetzzugangsverordnung.<br />
Zu § 73 (Verfahren bei rechtswidriger Inanspruchnahme)<br />
Enthalten sind wesentliche Aussagen des alten § 21g Absatz 3 EnWG 2011.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.