Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 161 – Drucksache 18/7555<br />
Mit Absatz 2 wird der Datenübertragungs-Variante der Inhouse-Kommunikation der Vorrang eingeräumt; sie<br />
wird als Default-Visualisierungsvariante geregelt. So gelangen die Verbrauchsinformationen an den Letztverbraucher,<br />
ohne in das Weitverkehrsnetz zu gelangen. Da nicht immer (z. B. aufgrund baulicher Gegebenheiten) eine<br />
Inhouse-Kommunikation sich wird realisieren lassen, steht der Vorrang dieser Option unter dem Vorbehalt der<br />
technischen Möglichkeit.<br />
Dem Letztverbraucher soll es unbenommen bleiben, eine Visualisierung nach Absatz 1 über Online-Dienste zu<br />
verlangen. Insbesondere vereinfacht dies moderne Anwendungen über Smartphone-Applikationen. In diesen Fällen<br />
ist sicherzustellen, dass der Zugang zu den Daten im Internet individuell und geschützt erfolgt. Für diese<br />
Variante ist stets die Einwilligung des Letztverbrauchers erforderlich.<br />
Zu Absatz 3<br />
Mit dieser Vorgabe wird im Lichte der Energieeffizienzrichtlinie gewährleistet, dass auch moderne Messeinrichtungen<br />
Fähigkeiten zur Verbrauchsveranschaulichung aufweisen, um Energieeffizienzpotenziale heben zu können.<br />
Zu § 62 (Messwertnutzung zu Zwecken des Anlagenbetreibers)<br />
§ 29 Absatz 1 sieht Einbauverpflichtungen für intelligente Messsysteme auch und insbesondere für bestimmte<br />
Anlagenbetreiber von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-<br />
Kopplungsgesetz vor. Die Regelung in § 62 greift den damit erreichten technischen Standard auf und sichert dem<br />
Anlagenbetreiber eine nicht nur system-, sondern auch benutzerfreundliche Installation des Messsystems, indem<br />
Visualisierungsvorgaben aufgestellt werden. Zunehmende Eigenverbrauchs-optimierte Anlageninstallationen mit<br />
dem Ziel einer größtmöglichen „Selbstversorgung“ sowie andere Energiemanagementlösungen bedürfen einer<br />
informatorischen Rückkoppelung zum „Prosumer“.<br />
Zu § 66 (Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung),<br />
Zu § 67 (Messwertnutzung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungs-<br />
und Archivierungspflicht; Löschung)<br />
Zu § 68 (Messwertnutzung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungs- und Archivierungspflicht;<br />
Löschung)<br />
Zu § 69 (Messwertnutzung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungs- und Archivierungspflicht;<br />
Löschung)<br />
Zu § 70 (Messwertnutzung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch<br />
Zu Absatz 1<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.