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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 161 – Drucksache 18/7555<br />

Mit Absatz 2 wird der Datenübertragungs-Variante der Inhouse-Kommunikation der Vorrang eingeräumt; sie<br />

wird als Default-Visualisierungsvariante geregelt. So gelangen die Verbrauchsinformationen an den Letztverbraucher,<br />

ohne in das Weitverkehrsnetz zu gelangen. Da nicht immer (z. B. aufgrund baulicher Gegebenheiten) eine<br />

Inhouse-Kommunikation sich wird realisieren lassen, steht der Vorrang dieser Option unter dem Vorbehalt der<br />

technischen Möglichkeit.<br />

Dem Letztverbraucher soll es unbenommen bleiben, eine Visualisierung nach Absatz 1 über Online-Dienste zu<br />

verlangen. Insbesondere vereinfacht dies moderne Anwendungen über Smartphone-Applikationen. In diesen Fällen<br />

ist sicherzustellen, dass der Zugang zu den Daten im Internet individuell und geschützt erfolgt. Für diese<br />

Variante ist stets die Einwilligung des Letztverbrauchers erforderlich.<br />

Zu Absatz 3<br />

Mit dieser Vorgabe wird im Lichte der Energieeffizienzrichtlinie gewährleistet, dass auch moderne Messeinrichtungen<br />

Fähigkeiten zur Verbrauchsveranschaulichung aufweisen, um Energieeffizienzpotenziale heben zu können.<br />

Zu § 62 (Messwertnutzung zu Zwecken des Anlagenbetreibers)<br />

§ 29 Absatz 1 sieht Einbauverpflichtungen für intelligente Messsysteme auch und insbesondere für bestimmte<br />

Anlagenbetreiber von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-<br />

Kopplungsgesetz vor. Die Regelung in § 62 greift den damit erreichten technischen Standard auf und sichert dem<br />

Anlagenbetreiber eine nicht nur system-, sondern auch benutzerfreundliche Installation des Messsystems, indem<br />

Visualisierungsvorgaben aufgestellt werden. Zunehmende Eigenverbrauchs-optimierte Anlageninstallationen mit<br />

dem Ziel einer größtmöglichen „Selbstversorgung“ sowie andere Energiemanagementlösungen bedürfen einer<br />

informatorischen Rückkoppelung zum „Prosumer“.<br />

Zu § 66 (Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung),<br />

Zu § 67 (Messwertnutzung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungs-<br />

und Archivierungspflicht; Löschung)<br />

Zu § 68 (Messwertnutzung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungs- und Archivierungspflicht;<br />

Löschung)<br />

Zu § 69 (Messwertnutzung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungs- und Archivierungspflicht;<br />

Löschung)<br />

Zu § 70 (Messwertnutzung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch<br />

Zu Absatz 1<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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