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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 99 – Drucksache 18/7555<br />

dieses Gesetzes eine für ihn wirtschaftliche Umsetzung verspricht. Ansonsten kann er von der oben genannten<br />

Übertragungsoption Gebrauch machen.<br />

Sah das EnWG 2011 noch eine Rollout-Verpflichtung eines jeden Messstellenbetreibers vor – unabhängig davon,<br />

ob grundzuständiger oder wettbewerblicher (Dritter) Messstellenbetreiber –, so konzentriert der vorliegende Entwurf<br />

die Verpflichtung auf den seit jeher regulierten grundzuständigen Messstellenbetreiber (Netzbetreiber). Der<br />

neue Ansatz stärkt die Entscheidungsfreiheiten des wettbewerblichen Bereichs nicht nur durch diese Veränderung,<br />

sondern auch über die nunmehr verankerte Verpflichtung des regulierten grundzuständigen Messstellenbetreibers,<br />

alle von den Ausstattungsvorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes Betroffenen auch auf die Möglichkeit<br />

zur freien Wahl eines Dritten als Messstellenbetreiber aufmerksam zu machen. Dies stärkt ebenfalls den<br />

Wettbewerb.<br />

Soweit sich Aufgaben wie die Zuständigkeit für die Bilanzkreisabrechnung von den Verteilnetzbetreibern zu den<br />

Übertragungsnetzbetreibern verlagern, ist der Erfüllungsaufwand für die Übertragungsnetzbetreiber kaum prognostizierbar.<br />

Dieser hängt direkt mit der Anzahl der jeweils verbauten intelligenten Messsysteme zusammen, denn<br />

nur insoweit geben die Verteilnetzbetreiber diese Aufgabe ab. Sicherlich es aber effizienter, Systemaufwand bei<br />

vier Übertragungsnetzbetreibern anstatt bei 888 Verteilernetzbetreibern zu betreiben. Weiter wird bei Übertragungs-<br />

und Verteilnetzbetreibern ein gewisser Erfüllungsaufwand in Form von Umstellungsaufwand anfallen,<br />

welcher aber ebenfalls nicht geschätzt werden kann.<br />

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung<br />

Neue Aufgaben für die Landesverwaltung sind nicht vorgesehen. Läge nach dem EnWG 2011 über die Aufgabe<br />

„Genehmigung des Netzbetriebs“ auch implizit die Aufgabe „Genehmigung des Messstellenbetriebs“ bei den<br />

Ländern, liegt sie nach dem MsbG beim BSI und der Bundesnetzagentur. Auch mit dem neuen Ansatz zur Kostenregulierung<br />

mit Preisobergrenzen sind keine zusätzlichen Aufgaben verbunden. Sah das EnWG 2011 den Gesamtbereich<br />

Messstellenbetrieb noch im Bereich des klassisch zu regulierenden Netzzugangs und der Anreizregulierung,<br />

geht das MsbG mit der Herausnahme des Messstellenbetriebs aus dem Netzbetrieb und der Zuweisung<br />

zu dem Preisobergrenzen regulierten grundzuständigen Messstellenbetrieb einen neuen, vereinfachenden Weg.<br />

Der Erfüllungsaufwand für die Bundesnetzagentur steigt nicht in einem Maße, dass er nicht von der personellen<br />

Aufstockung durch das EnWG 2011 aufgefangen werden könnte.<br />

Beim BSI liegen die Dinge anders: Um kritische Infrastrukturen vor IT-Sicherheitsrisiken zu schützen, erfordert<br />

das im Gesetzentwurf niedergelegte Konzept die dauerhafte Personalaufstockung der entsprechenden Spezialabteilung<br />

beim BSI um 30 Planstellen mit Personalkosten in Höhe von jährlich 2,32 Millionen Euro. Des Weiteren<br />

entstehen Kosten für Sachmittel in Höhe von jährlich bis zu maximal 2 Millionen Euro. Andernfalls können die<br />

notwendigen technischen Entwicklungs- und dauerhaften Weiterentwicklungsarbeiten nicht sichergestellt werden<br />

und die technische Basis der digitalen Agenda im Energiebereich wäre gefährdet.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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