Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 99 – Drucksache 18/7555<br />
dieses Gesetzes eine für ihn wirtschaftliche Umsetzung verspricht. Ansonsten kann er von der oben genannten<br />
Übertragungsoption Gebrauch machen.<br />
Sah das EnWG 2011 noch eine Rollout-Verpflichtung eines jeden Messstellenbetreibers vor – unabhängig davon,<br />
ob grundzuständiger oder wettbewerblicher (Dritter) Messstellenbetreiber –, so konzentriert der vorliegende Entwurf<br />
die Verpflichtung auf den seit jeher regulierten grundzuständigen Messstellenbetreiber (Netzbetreiber). Der<br />
neue Ansatz stärkt die Entscheidungsfreiheiten des wettbewerblichen Bereichs nicht nur durch diese Veränderung,<br />
sondern auch über die nunmehr verankerte Verpflichtung des regulierten grundzuständigen Messstellenbetreibers,<br />
alle von den Ausstattungsvorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes Betroffenen auch auf die Möglichkeit<br />
zur freien Wahl eines Dritten als Messstellenbetreiber aufmerksam zu machen. Dies stärkt ebenfalls den<br />
Wettbewerb.<br />
Soweit sich Aufgaben wie die Zuständigkeit für die Bilanzkreisabrechnung von den Verteilnetzbetreibern zu den<br />
Übertragungsnetzbetreibern verlagern, ist der Erfüllungsaufwand für die Übertragungsnetzbetreiber kaum prognostizierbar.<br />
Dieser hängt direkt mit der Anzahl der jeweils verbauten intelligenten Messsysteme zusammen, denn<br />
nur insoweit geben die Verteilnetzbetreiber diese Aufgabe ab. Sicherlich es aber effizienter, Systemaufwand bei<br />
vier Übertragungsnetzbetreibern anstatt bei 888 Verteilernetzbetreibern zu betreiben. Weiter wird bei Übertragungs-<br />
und Verteilnetzbetreibern ein gewisser Erfüllungsaufwand in Form von Umstellungsaufwand anfallen,<br />
welcher aber ebenfalls nicht geschätzt werden kann.<br />
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung<br />
Neue Aufgaben für die Landesverwaltung sind nicht vorgesehen. Läge nach dem EnWG 2011 über die Aufgabe<br />
„Genehmigung des Netzbetriebs“ auch implizit die Aufgabe „Genehmigung des Messstellenbetriebs“ bei den<br />
Ländern, liegt sie nach dem MsbG beim BSI und der Bundesnetzagentur. Auch mit dem neuen Ansatz zur Kostenregulierung<br />
mit Preisobergrenzen sind keine zusätzlichen Aufgaben verbunden. Sah das EnWG 2011 den Gesamtbereich<br />
Messstellenbetrieb noch im Bereich des klassisch zu regulierenden Netzzugangs und der Anreizregulierung,<br />
geht das MsbG mit der Herausnahme des Messstellenbetriebs aus dem Netzbetrieb und der Zuweisung<br />
zu dem Preisobergrenzen regulierten grundzuständigen Messstellenbetrieb einen neuen, vereinfachenden Weg.<br />
Der Erfüllungsaufwand für die Bundesnetzagentur steigt nicht in einem Maße, dass er nicht von der personellen<br />
Aufstockung durch das EnWG 2011 aufgefangen werden könnte.<br />
Beim BSI liegen die Dinge anders: Um kritische Infrastrukturen vor IT-Sicherheitsrisiken zu schützen, erfordert<br />
das im Gesetzentwurf niedergelegte Konzept die dauerhafte Personalaufstockung der entsprechenden Spezialabteilung<br />
beim BSI um 30 Planstellen mit Personalkosten in Höhe von jährlich 2,32 Millionen Euro. Des Weiteren<br />
entstehen Kosten für Sachmittel in Höhe von jährlich bis zu maximal 2 Millionen Euro. Andernfalls können die<br />
notwendigen technischen Entwicklungs- und dauerhaften Weiterentwicklungsarbeiten nicht sichergestellt werden<br />
und die technische Basis der digitalen Agenda im Energiebereich wäre gefährdet.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.