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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 138 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

Die insgesamt installierte Leistung beträgt hingegen nur 2530 Megawatt und damit lediglich sieben Prozent der<br />

derzeit gesamt installierten Photovoltaik-Leistung. Angesichts der individuellen Kosten, die mit einer verpflichtenden<br />

Ausstattung mit intelligenten Messsystemen verbunden sind, soll in diesem Segment von einem verpflichtenden<br />

Einsatz intelligenter Messsysteme abgesehen werden.<br />

Auch bei den erzeugerseitigen Pflichteinbaufällen ist, um dem Kosten-Nutzen-Verhältnis gerecht zu werden, eine<br />

Abstufung angezeigt. Die Leistungsgrenzen des Absatz 2 orientieren sich an Abstufungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,<br />

Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse und der Verteilernetzstudie des Bundesministeriums für<br />

Wirtschaft und Energie sowie individuellen Zumutbarkeitserwägungen.<br />

Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz ab 100 Kilowatt<br />

installierter Leistung verfügen bereits in der Regel über die Fähigkeit, aktuelle Einspeisewerte zu ermitteln<br />

und Maßnahmen des Einspeisemanagements durchzuführen. Daher sind diese keine für den Rollout vordringliche<br />

Gruppe. Mit ähnlicher Argumentation wie oben zur RLM-Messung kann hier daher etwas später mit dem Rollout<br />

begonnen werden.<br />

Zu § 31 Absatz 3<br />

Mit der Möglichkeit für grundzuständige Messstellenbetreiber zur Einbeziehung weiterer Verbrauchsgruppen in<br />

den Ausbau intelligenter Messsysteme, werden die Handlungsspielräume bei der Konzipierung des Ausbaus erweitert.<br />

Grundzuständige Messstellenbetreiber können mit diesem Ansatz Mischkalkulationen u.a. für die komplette<br />

Ausstattung von Mehrfamilienhäusern anstellen, ohne Letztverbraucher dabei mit unzumutbaren Kosten zu<br />

belasten. Der Rollout kann sich dadurch im Einzelfall effizienter gestalten lassen, was gesamtwirtschaftliche Vorteile<br />

mit sich bringt. Für den Anschlussnutzer bietet der Ansatz die Gelegenheit, kostengünstigen Zugang zu sicherer<br />

digitaler Infrastruktur zu erhalten, die ihm sonst verwehrt bliebe.<br />

Zu § 31 Absatz 4<br />

Die Vorschrift beschreibt die Bemessungsgrundlage für die verbrauchsorientierten Ausstattungsvorgaben. Mit<br />

einem rollierenden („jeweils“) Durchschnittswert wird gewährleistet, dass einzelne „Ausreißer“ folgenlos bleiben,<br />

nachhaltige Verbrauchsänderungen aber berücksichtigt werden.<br />

Zu § 31 Absatz 5<br />

Die Regelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass es Konstellationen gibt, in denen mehrere Ausstattungs-<br />

Tatbestände gleichzeitig vorliegen. Die Regelung sorgt deshalb unter Berücksichtigung der technischen Fähigkeit<br />

des Smart-Meter-Gateways zur Einbindung mehrerer Einheiten für einen schonenden Ausgleich der Interessen<br />

des betroffenen Anschlussnutzers und des Messstellenbetreibers. Berücksichtigt wird, dass mehrere Einheiten an<br />

einem Gateway wenn nicht bei der Hardware so doch sehr wohl bei der Software bzw. bei der kommunikativen<br />

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