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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 189 – Drucksache 18/7555<br />

cc) In Nummer 6 sind nach den Wörtern "Messeinrichtungen für Gas" die Wörter<br />

", es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten für den grundzuständigen<br />

Messstellenbetreiber sind nicht nur unerheblich," einzufügen.<br />

dd) In Nummer 7 ist der abschließende Punkt durch die Wörter ", soweit diese keinen<br />

nicht nur unerheblichen Kosteneinfluss auf die grundzuständigen Messstellenbetreiber<br />

haben. Ein nicht nur unerheblicher Kosteneinfluss liegt nach der<br />

Neugestaltung der Marktkommunikation im Rahmen dieses Gesetzes vor, wenn<br />

die betroffenen Unternehmen nachweisen, dass eine entsprechende Festlegung<br />

ihre Gesamtkosten um mehr als drei Prozent erhöht. Insoweit entstehende<br />

Mehrkosten sind über die Mechanismen des Absatz 2 abzugelten." zu ersetzen.<br />

b) Dem Absatz 2 Satz 2 sind folgende Nummern 6 und 7 anzufügen:<br />

"6. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000<br />

Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5<br />

des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen<br />

des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem<br />

Netzbetreiber. Das Entgelt nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 bildet in diesem Fall<br />

die Höchstgrenze für den als Summe des Entgelts nach § 31 Absatz 1 Nummer<br />

5 und der Zusatzleistung nach Satz 1 durch den Letztverbraucher zu entrichtenden<br />

Betrag,<br />

7. Anbindungen von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />

oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen<br />

in den Fällen des § 40, sofern die daraus resultierenden Mehrkosten für<br />

den grundzuständigen Messstellenbetreiber nicht nur unerheblich sind. Nicht<br />

nur unerhebliche Mehrkosten liegen insbesondere vor, wenn über die Montage<br />

und datentechnische Anbindung moderner Messeinrichtungen hinaus Leistungen<br />

durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber zu erbringen sind. Diese<br />

Mehrkosten sind gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber als<br />

einmalige Zusatzleistung abzugelten."<br />

Begründung:<br />

Die wirtschaftliche Auskömmlichkeit der durch den Gesetzgeber festzulegenden Preisobergrenzen<br />

stellt eine der wichtigsten Grundvoraussetzungen für den Erfolg der Digitalisierung<br />

der Energiewende dar. Ob eine solche Auskömmlichkeit auf dem durch das<br />

Gesetz festgelegten Niveau gegeben ist, kann ausweislich der Gesetzesbegründung<br />

nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Es ist daher notwendig, überproportionale Risiken<br />

für die grundzuständigen Messstellenbetreiber zu vermeiden, um den Roll-out nicht<br />

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