Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 195 – Drucksache 18/7555<br />
23. Zu Artikel 1 (§ 60 Absatz 2 Satz 2 MsbG)<br />
In Artikel 1 sind in § 60 Absatz 2 Satz 2 die Wörter "bis zum 31. Dezember 2019, für<br />
den Bereich Gas auch dauerhaft," zu streichen.<br />
Begründung:<br />
Mit dieser gesetzlichen Regelung werden die Möglichkeiten der Regulierungsbehörde<br />
zu einer effizienten und sachgerechten Ausgestaltung von Marktprozessen unnötig eingeengt,<br />
ohne dass hieraus ein unmittelbarer Vorteil erkennbar wäre und eventuell negative<br />
Auswirkungen auf das Marktgeschehen hinreichend geprüft und abgewogen werden<br />
konnten.<br />
Sollte die Bundesnetzagentur unter Abwägung der Interessen der verschiedenen Markt-<br />
Rollen die Aufbereitung und Übermittlung der Messwerte außerhalb des Gateways dauerhaft<br />
für die effizienteste und ausgewogenste Lösung halten, sollte ihr die diesbezügliche<br />
Festlegungskompetenz ohne zeitliche Begrenzung zustehen.<br />
24. Zu Artikel 1 (§ 60 Absatz 3 Nummer 2 MsbG)<br />
In Artikel 1 sind in § 60 Absatz 3 Nummer 2 die Wörter "wenn der Betreiber von Verteilernetzen<br />
dies verlangt," zu streichen und das Wort "diesem" durch die Wörter "dem<br />
Betreiber von Verteilernetzen" zu ersetzen.<br />
Begründung:<br />
Die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke erfordern zwingend die Bereitstellung der in §<br />
60 Absatz 3 Nummer 2 genannten Daten an den Netzbetreiber. Aus diesem Grunde ist<br />
es nicht sinnvoll, hier ein Verlangen des Netzbetreibers zur Voraussetzung für die genannten<br />
Datenmeldungen zu machen.<br />
25. Zur Übermittlung von Messdaten<br />
a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Übermittlung von Messdaten nur an einen berechtigten<br />
Adressatenkreis und nur im zwingend erforderlichen Umfang erfolgt.<br />
b) Ungeachtet dessen bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die<br />
Regelung zu überprüfen, um den gesetzlichen Pflichten der Verteilernetzbetreiber<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.