Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/7555<br />
Messstellenbetreiber diese Aufgaben selbst ausführen oder beispielsweise in Lieferantenrahmenverträgen<br />
ein Vertragsmanagement und Inkasso durch die jeweiligen<br />
Lieferanten vereinbaren. Zudem ist zu bedenken, dass der grundzuständige<br />
Messstellenbetreiber diese Aufgaben freiwillig übernimmt, weil er sich unter den<br />
Rahmenbedingungen dieses Gesetzes eine für ihn wirtschaftliche Umsetzung verspricht.<br />
Ansonsten kann er von der oben genannten Übertragungsoption Gebrauch<br />
machen.<br />
Sah das EnWG 2011 noch eine Rollout-Verpflichtung eines jeden Messstellenbetreibers<br />
vor – unabhängig davon, ob grundzuständiger oder wettbewerblicher<br />
(Dritter) Messstellenbetreiber –, so konzentriert der vorliegende Entwurf die Verpflichtung<br />
auf den seit jeher regulierten grundzuständigen Messstellenbetreiber<br />
(Netzbetreiber). Der neue Ansatz stärkt die Entscheidungsfreiheiten des wettbewerblichen<br />
Bereichs nicht nur durch diese Veränderung, sondern auch über die<br />
nunmehr verankerte Verpflichtung des regulierten grundzuständigen Messstellenbetreibers,<br />
alle von den Ausstattungsvorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes<br />
Betroffenen auch auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Dritten als Messstellenbetreiber<br />
aufmerksam zu machen. Dies stärkt ebenfalls den Wettbewerb.<br />
Soweit sich Aufgaben wie die Zuständigkeit für die Bilanzkreisabrechnung von<br />
den Verteilnetzbetreibern zu den Übertragungsnetzbetreibern verlagern, ist der<br />
Erfüllungsaufwand für die Übertragungsnetzbetreiber kaum prognostizierbar.<br />
Dieser hängt direkt mit der Anzahl der jeweils verbauten intelligenten Messsysteme<br />
zusammen, denn nur insoweit geben die Verteilnetzbetreiber diese Aufgabe<br />
ab. Sicherlich es aber effizienter, Systemaufwand bei vier Übertragungsnetzbetreibern<br />
anstatt bei 888 Verteilernetzbetreibern zu betreiben. Weiter wird bei<br />
Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern ein gewisser Erfüllungsaufwand in<br />
Form von Umstellungsaufwand anfallen, welcher aber ebenfalls nicht geschätzt<br />
werden kann.<br />
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung<br />
Neue Aufgaben für die Landesverwaltung sind nicht vorgesehen. Läge nach dem<br />
EnWG 2011 über die Aufgabe „Genehmigung des Netzbetriebs“ auch implizit die<br />
Aufgabe „Genehmigung des Messstellenbetriebs“ bei den Ländern, liegt sie nach<br />
dem MsbG beim BSI und der Bundesnetzagentur. Auch mit dem neuen Ansatz<br />
zur Kostenregulierung mit Preisobergrenzen sind keine zusätzlichen Aufgaben für<br />
die Landesverwaltung verbunden. Sah das EnWG 2011 den Gesamtbereich Messstellenbetrieb<br />
noch im Bereich des klassisch zu regulierenden Netzzugangs und<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.