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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/7555<br />

Messstellenbetreiber diese Aufgaben selbst ausführen oder beispielsweise in Lieferantenrahmenverträgen<br />

ein Vertragsmanagement und Inkasso durch die jeweiligen<br />

Lieferanten vereinbaren. Zudem ist zu bedenken, dass der grundzuständige<br />

Messstellenbetreiber diese Aufgaben freiwillig übernimmt, weil er sich unter den<br />

Rahmenbedingungen dieses Gesetzes eine für ihn wirtschaftliche Umsetzung verspricht.<br />

Ansonsten kann er von der oben genannten Übertragungsoption Gebrauch<br />

machen.<br />

Sah das EnWG 2011 noch eine Rollout-Verpflichtung eines jeden Messstellenbetreibers<br />

vor – unabhängig davon, ob grundzuständiger oder wettbewerblicher<br />

(Dritter) Messstellenbetreiber –, so konzentriert der vorliegende Entwurf die Verpflichtung<br />

auf den seit jeher regulierten grundzuständigen Messstellenbetreiber<br />

(Netzbetreiber). Der neue Ansatz stärkt die Entscheidungsfreiheiten des wettbewerblichen<br />

Bereichs nicht nur durch diese Veränderung, sondern auch über die<br />

nunmehr verankerte Verpflichtung des regulierten grundzuständigen Messstellenbetreibers,<br />

alle von den Ausstattungsvorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes<br />

Betroffenen auch auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Dritten als Messstellenbetreiber<br />

aufmerksam zu machen. Dies stärkt ebenfalls den Wettbewerb.<br />

Soweit sich Aufgaben wie die Zuständigkeit für die Bilanzkreisabrechnung von<br />

den Verteilnetzbetreibern zu den Übertragungsnetzbetreibern verlagern, ist der<br />

Erfüllungsaufwand für die Übertragungsnetzbetreiber kaum prognostizierbar.<br />

Dieser hängt direkt mit der Anzahl der jeweils verbauten intelligenten Messsysteme<br />

zusammen, denn nur insoweit geben die Verteilnetzbetreiber diese Aufgabe<br />

ab. Sicherlich es aber effizienter, Systemaufwand bei vier Übertragungsnetzbetreibern<br />

anstatt bei 888 Verteilernetzbetreibern zu betreiben. Weiter wird bei<br />

Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern ein gewisser Erfüllungsaufwand in<br />

Form von Umstellungsaufwand anfallen, welcher aber ebenfalls nicht geschätzt<br />

werden kann.<br />

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung<br />

Neue Aufgaben für die Landesverwaltung sind nicht vorgesehen. Läge nach dem<br />

EnWG 2011 über die Aufgabe „Genehmigung des Netzbetriebs“ auch implizit die<br />

Aufgabe „Genehmigung des Messstellenbetriebs“ bei den Ländern, liegt sie nach<br />

dem MsbG beim BSI und der Bundesnetzagentur. Auch mit dem neuen Ansatz<br />

zur Kostenregulierung mit Preisobergrenzen sind keine zusätzlichen Aufgaben für<br />

die Landesverwaltung verbunden. Sah das EnWG 2011 den Gesamtbereich Messstellenbetrieb<br />

noch im Bereich des klassisch zu regulierenden Netzzugangs und<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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