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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 149 – Drucksache 18/7555<br />

ter-Gateway zielt hier ausschließlich auf den -denkbaren- Fall ab, bei dem zuerst die eine andere Sparte mit einem<br />

Smart-Meter-Gateway ausgestattet wird oder ein Erzeuger-seitiger Einbaufall gegeben ist. Absatz 2 trifft<br />

die zu § 20 korrespondierende Ausnahmeregelung für Messeinrichtungen Gas bei registrierender Leistungsmessung.<br />

Die Regelung ist eine notwendige Ergänzung des im Erneuerbare-Energien-Gesetz angelegten Eigenverbrauchsprivilegs<br />

und ein wichtiger Wegbereiter für eine standardisierte, massengeschäftstaugliche Kommunikation in<br />

Bezug auf Kleinerzeugungsanlagen. Die Anbindung steht unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit und<br />

der spartenübergreifenden Kostenneutralität (Summe der einzelnen Entgelte für jeden Messstellenbetrieb). Dies<br />

und die Kombination mit einer Anbindungsverpflichtung für Messeinrichtungen für Gas sind es, die die Regelung<br />

von der Vorgängerregelung in § 21c Absatz 3 EnWG 2011 unterscheidet. Erreicht wird auch insoweit eine<br />

Reduzierung der Grundrechtseinschränkung.<br />

Zu den Regelungen in Teil 2 Kapitel 6 (§§ 41 bis 45: Übertragung der Grundzuständigkeit<br />

für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme)<br />

Die §§ 41 bis 45 etablieren einen neuen Übertragungsmechanismus für den grundzuständigen Messstellenbetrieb<br />

für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen. Dieser beinhaltet das Recht, aber unter den Voraussetzungen<br />

des § 45 auch die Pflicht, die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen<br />

und intelligente Messsysteme zu übertragen.<br />

Der neue Übertragungsmechanismus verfolgt mehrere Zwecke: Zum einen stellt er ein „Opt-Out“ für Netzbetreiber<br />

als grundzuständige Messstellenbetreiber dar, etwa wenn diese sich auf ihr Kerngeschäft „Netzbetrieb“ konzentrieren<br />

wollen oder die Vorgaben der Preisobergrenzen nicht erfüllen können. Letztlich ist der Mechanismus<br />

die logische Folge der Preisobergrenze, da der Rechtsrahmen für derartige Konstellationen den regulierten Akteuren<br />

die Möglichkeit geben muss, sich von dieser Pflichtaufgabe zu lösen. Auf der anderen Seite stärkt der<br />

Mechanismus zugleich den Wettbewerb um den Messstellenbetrieb. Zwar hat der Gesetzgeber im Energiewirtschaftsgesetz<br />

bereits im Jahre 2008 diese Rolle grundsätzlich auch für weitere Marktakteure geöffnet, allerdings<br />

hat sich der erhoffte Wettbewerb durch diese Öffnung nicht eingestellt. Als Interessenten können die bislang<br />

zurückhaltend agierenden Marktakteure eine Vielzahl an Messstellen in einem Netzgebiet für sich gewinnen und<br />

darauf Geschäftsmodelle aufsetzen, die letztlich dem Ziel dienen, auch im Bereich des Messstellenbetriebs für<br />

mehr Verbraucherfreundlichkeit und Preisgünstigkeit zu sorgen.<br />

Die Regelungen zum Verfahren installieren kein neues, bereichsspezifisches Vergaberecht, sondern greifen auf<br />

Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zurück. § 41 Absatz 2 stellt klar, dass die Vorschriften<br />

des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt bleiben und somit zur Anwendung kommen,<br />

wenn dessen Anwendungsbereich eröffnet ist. Sollte dies im Einzelfall nicht der Fall sein, weil es z. B. an der<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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