Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 149 – Drucksache 18/7555<br />
ter-Gateway zielt hier ausschließlich auf den -denkbaren- Fall ab, bei dem zuerst die eine andere Sparte mit einem<br />
Smart-Meter-Gateway ausgestattet wird oder ein Erzeuger-seitiger Einbaufall gegeben ist. Absatz 2 trifft<br />
die zu § 20 korrespondierende Ausnahmeregelung für Messeinrichtungen Gas bei registrierender Leistungsmessung.<br />
Die Regelung ist eine notwendige Ergänzung des im Erneuerbare-Energien-Gesetz angelegten Eigenverbrauchsprivilegs<br />
und ein wichtiger Wegbereiter für eine standardisierte, massengeschäftstaugliche Kommunikation in<br />
Bezug auf Kleinerzeugungsanlagen. Die Anbindung steht unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit und<br />
der spartenübergreifenden Kostenneutralität (Summe der einzelnen Entgelte für jeden Messstellenbetrieb). Dies<br />
und die Kombination mit einer Anbindungsverpflichtung für Messeinrichtungen für Gas sind es, die die Regelung<br />
von der Vorgängerregelung in § 21c Absatz 3 EnWG 2011 unterscheidet. Erreicht wird auch insoweit eine<br />
Reduzierung der Grundrechtseinschränkung.<br />
Zu den Regelungen in Teil 2 Kapitel 6 (§§ 41 bis 45: Übertragung der Grundzuständigkeit<br />
für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme)<br />
Die §§ 41 bis 45 etablieren einen neuen Übertragungsmechanismus für den grundzuständigen Messstellenbetrieb<br />
für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen. Dieser beinhaltet das Recht, aber unter den Voraussetzungen<br />
des § 45 auch die Pflicht, die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen<br />
und intelligente Messsysteme zu übertragen.<br />
Der neue Übertragungsmechanismus verfolgt mehrere Zwecke: Zum einen stellt er ein „Opt-Out“ für Netzbetreiber<br />
als grundzuständige Messstellenbetreiber dar, etwa wenn diese sich auf ihr Kerngeschäft „Netzbetrieb“ konzentrieren<br />
wollen oder die Vorgaben der Preisobergrenzen nicht erfüllen können. Letztlich ist der Mechanismus<br />
die logische Folge der Preisobergrenze, da der Rechtsrahmen für derartige Konstellationen den regulierten Akteuren<br />
die Möglichkeit geben muss, sich von dieser Pflichtaufgabe zu lösen. Auf der anderen Seite stärkt der<br />
Mechanismus zugleich den Wettbewerb um den Messstellenbetrieb. Zwar hat der Gesetzgeber im Energiewirtschaftsgesetz<br />
bereits im Jahre 2008 diese Rolle grundsätzlich auch für weitere Marktakteure geöffnet, allerdings<br />
hat sich der erhoffte Wettbewerb durch diese Öffnung nicht eingestellt. Als Interessenten können die bislang<br />
zurückhaltend agierenden Marktakteure eine Vielzahl an Messstellen in einem Netzgebiet für sich gewinnen und<br />
darauf Geschäftsmodelle aufsetzen, die letztlich dem Ziel dienen, auch im Bereich des Messstellenbetriebs für<br />
mehr Verbraucherfreundlichkeit und Preisgünstigkeit zu sorgen.<br />
Die Regelungen zum Verfahren installieren kein neues, bereichsspezifisches Vergaberecht, sondern greifen auf<br />
Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zurück. § 41 Absatz 2 stellt klar, dass die Vorschriften<br />
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt bleiben und somit zur Anwendung kommen,<br />
wenn dessen Anwendungsbereich eröffnet ist. Sollte dies im Einzelfall nicht der Fall sein, weil es z. B. an der<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.