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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 104 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

telligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen) konzentrieren und nicht die hergebrachte Messinfrastruktur<br />

umfassen. Dies erfordert eine stufenweise Definition der Verantwortlichkeiten, um die konkrete Rechtssetzung<br />

übersichtlicher gestalten zu können.<br />

Bei Neuvergabe der Wegenutzungsrechte und einem damit einhergehenden Wechsel des Verteilernetzbetreibers<br />

geht der grundzuständige Messstellenbetrieb auf den neuen Verteilernetzbetreiber über. Dagegen geht der grundzuständige<br />

Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nur dann auf den<br />

neuen Elektrizitätsverteilernetzbetreiber über, wenn der vormalige Elektrizitätsverteilernetzbetreiber diese Aufgabe<br />

selbst wahrgenommen hat oder sie in seinem Auftrag wahrnehmen ließ. Sofern ein Unternehmen den Messstellenbetrieb<br />

von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen vom Elektrizitätsverteilernetzbetreiber<br />

übertragen bekommen hat, bleibt diese Grundzuständigkeit bis zum Ablauf der Übertragung bestehen<br />

und fällt nicht automatisch auf den neuen Elektrizitätsverteilernetzbetreiber.<br />

Nummer 7 definiert das intelligente Messsystem als künftige zentrale Smart Metering Infrastruktur. Entsprechend<br />

der bestehenden gesetzlichen Vorgaben wird klargestellt, dass nur BSI-zertifizierte Messsysteme intelligente<br />

Messsysteme im Sinne des Gesetzes sind.<br />

Nummer 8 enthält eine an das EnWG angelehnte Definition des Letztverbrauchers. Durch die Verwendung des<br />

Wortes „beziehen“ wird klargestellt, dass es auf den physischen Bezug des Stromes und weniger auf die vertragliche<br />

Ausgestaltung des Strombezugs ankommt. Hierdurch und durch die Formulierung „für den eigenen Verbrauch“<br />

werden auch Unterzähler in Kundenanlagen erfasst.<br />

Nummern 9 bis 15 enthalten die Definitionen, die notwendig sind, um das komplexe künftige Zusammenspiel<br />

der einzelnen Komponenten des Smart Metering strukturiert regeln und voneinander abgrenzen zu können. Die<br />

Definitionen verdeutlichen, dass Messsysteme gerade keine besondere Zertifizierung über Schutzprofile und<br />

Technische Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik besitzen und ihnen daher ein<br />

entscheidender Mehrwert und letztlich auch die Qualifikation zur Kommunikationsplattform im intelligenten<br />

Energienetz fehlt. Diese besitzt das zertifizierte intelligente Messsystem, weshalb auch die begriffliche Abgrenzung<br />

geboten ist. Die „moderne Messeinrichtung“ klang bislang in § 21c Absatz 5 EnWG an. Sie stellt gewissermaßen<br />

die Zwischenstufe zwischen elektromechanischem Zähler und intelligentem Messsystem dar. Sie verfügt<br />

bereits über technische Möglichkeiten der Verbrauchsvisualisierung, ohne allerdings selbstständig jenseits der<br />

Liegenschaft kommunizieren zu können; Kommunikation bleibt allein dem Datenschutz und Datensicherheit in<br />

besonderer Weise gewährleistenden intelligenten Messsystem mit seiner Kernkomponente „Smart-Meter-Gateway“<br />

vorbehalten. Die Messeinrichtung ist der „reine“ Zähler, insbesondere zur Erfassung von Strom- und Gasmengen.<br />

An diese selbst werden im Gesetz keine Anforderungen normiert, hier ist den Vorgaben der Richtlinie<br />

2004/22/EG über Messgeräte („MID-Richtlinie“) ein Rechnung zu tragen. Bei einem Messsystem handelt es sich<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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