Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
6. zur Ausgestaltung der Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways für die erforderliche Datenkommunikation<br />
im Sinne von § 60 Absatz 3 und 4,<br />
7. zur Stammdatenübermittlung im Sinne von § 63,<br />
8. zu Fällen notwendiger Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, insbesondere zu Zwecken der zulässigen<br />
Datenverwendung und zur standardmäßigen Übermittlung im Sinne der §§ 66 bis 69,<br />
9. zur Verpflichtung der zum Datenumgang berechtigten Stellen, Messwerte zu löschen,<br />
10. zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch im Sinne der §§ 52 und 70 Absatz 1 zwischen den<br />
betroffenen Marktteilnehmern, insbesondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie Prozessen, die eine größtmögliche<br />
Automatisierung ermöglichen.<br />
Teil 4<br />
Besondere Aufgaben der Regulierungsbehörden<br />
§ 76<br />
Missbrauchsaufsicht<br />
Das Missbrauchsverbot aus § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist für grundzuständige<br />
Messstellenbetreiber mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur zuständig ist.<br />
Sie kann die nach § 30 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die §§ 31,<br />
54 und 55 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.<br />
§ 77<br />
Bericht der Bundesnetzagentur<br />
(1) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum 30. Dezember<br />
2023 einen Bericht mit einer Evaluierung zur Anwendung und Vorschlägen zur Anpassung des Rechtsrahmens<br />
vor. Der Bericht enthält auch Angaben zur Entwicklung des Investitionsverhaltens und des Wettbewerbs beim<br />
Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme, zu technischen Weiterentwicklungen,<br />
zu Energie- und Kosteneinsparungen durch den Einsatz moderner Messeinrichtungen und intelligenter<br />
Messsysteme sowie zu Auswirkungen der bestehenden Regulierung der Telekommunikations- und Energieversorgungsnetze<br />
auf die Digitalisierung der Energieversorgung. Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Satz<br />
1 unter Beteiligung von Wissenschaft und betroffenen Verbänden erstellen sowie internationale Erfahrungen mit<br />
dem Tätigkeitsfeld Messstellenbetrieb berücksichtigen. Sie gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und veröffentlicht<br />
die erhaltenen Stellungnahmen im Internet.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.