22.02.2016 Aufrufe

Vorabfassung

1L51uDN

1L51uDN

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 18/7555 – 158 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

gestellt werden kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn an einem Smart-Meter-Gateway mehrere Messeinrichtungen<br />

für mehrere Letztverbraucher angeschlossen sind und die Netzzustandsdaten ausschließlich von der „Summe“<br />

der Letztverbraucher erhoben werden. Daten können also derart aggregiert erhoben werden, dass eine Personenbeziehbarkeit<br />

ausgeschlossen ist.<br />

Da die technischen Vorgaben des Gesetzes samt Schutzprofilen und technischer Richtlinien des BSI dem Anschlussnutzer<br />

ein Einsichtsrecht in den internen Speicher des Smart-Meter-Gateways gewähren, liegt bereits eine<br />

Dokumentation zur Erhebung und Übermittlung auch von Netzzustandsdaten vor. Die Dokumentationspflicht des<br />

Netzbetreibers aus § 56 Absatz 3 kann sich deshalb auf eine allgemeine Information im Internet über Netzzustandsdatenerhebung<br />

in seinem Netzgebiet oder Teilen davon beschränken.<br />

Zu § 57 (Erhebung von Stammdaten) und § 63 (Übermittlung von Stammdaten)<br />

Die Vorschrift enthält die notwendige Öffnung für eine elektronische Erhebung und Kommunikation von Stammdaten<br />

als Kenndaten beispielsweise einer Erzeugungsanlage oder einer steuerbaren Last. Ziel ist die automatisierte<br />

und sichere Stammdatenübertragung zur Erfüllung öffentlicher Registerpflichten. Dies steigert die Verlässlichkeit<br />

und reduziert den Aufwand.<br />

Zu § 58 (Messwerterhebung Gas)<br />

Geregelt wird in Überführung des alten § 11 der Messzugangsverordnung die notwendige Datenerhebung an<br />

Messeinrichtungen für Gas.<br />

Zu § 59 (Weitere Datenerhebung) und § 65 (Weitere Datenübermittlung) und § 70 (Messwertnutzung auf<br />

Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch)<br />

Die Regelungen stellen als Generalklausel klar, dass es dem Anschlussnutzer unbenommen<br />

bleibt, zu weiteren Datenerhebungen und -Verwendungen zuzustimmen. Datenerhebungen, die<br />

über das erforderliche Mindestmaß hinausgehen, können und dürfen nach datenschutzrechtlichem<br />

Grundsatz nur dann zulässig sein, wenn der Betroffene als Ausfluss seiner Datenhoheit<br />

zustimmt. Zu seinem Schutz ist hierfür jedoch zwingend Schriftform sowie eine vorherige Belehrung<br />

erforderlich. Um dieses Schutzniveau zu erreichen, wird daher § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

für entsprechend anwendbar erklärt.<br />

Die technischen Mindestanforderungen der §§ 19 ff. fordern von Smart-Meter-Gateways eine gewisse Technologieoffenheit,<br />

sodass sie auch energiefremde Dienste gleich welcher Art ermöglichen können. Prioritär sind die<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!