Vorabfassung
1L51uDN
1L51uDN
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Drucksache 18/7555 – 158 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
gestellt werden kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn an einem Smart-Meter-Gateway mehrere Messeinrichtungen<br />
für mehrere Letztverbraucher angeschlossen sind und die Netzzustandsdaten ausschließlich von der „Summe“<br />
der Letztverbraucher erhoben werden. Daten können also derart aggregiert erhoben werden, dass eine Personenbeziehbarkeit<br />
ausgeschlossen ist.<br />
Da die technischen Vorgaben des Gesetzes samt Schutzprofilen und technischer Richtlinien des BSI dem Anschlussnutzer<br />
ein Einsichtsrecht in den internen Speicher des Smart-Meter-Gateways gewähren, liegt bereits eine<br />
Dokumentation zur Erhebung und Übermittlung auch von Netzzustandsdaten vor. Die Dokumentationspflicht des<br />
Netzbetreibers aus § 56 Absatz 3 kann sich deshalb auf eine allgemeine Information im Internet über Netzzustandsdatenerhebung<br />
in seinem Netzgebiet oder Teilen davon beschränken.<br />
Zu § 57 (Erhebung von Stammdaten) und § 63 (Übermittlung von Stammdaten)<br />
Die Vorschrift enthält die notwendige Öffnung für eine elektronische Erhebung und Kommunikation von Stammdaten<br />
als Kenndaten beispielsweise einer Erzeugungsanlage oder einer steuerbaren Last. Ziel ist die automatisierte<br />
und sichere Stammdatenübertragung zur Erfüllung öffentlicher Registerpflichten. Dies steigert die Verlässlichkeit<br />
und reduziert den Aufwand.<br />
Zu § 58 (Messwerterhebung Gas)<br />
Geregelt wird in Überführung des alten § 11 der Messzugangsverordnung die notwendige Datenerhebung an<br />
Messeinrichtungen für Gas.<br />
Zu § 59 (Weitere Datenerhebung) und § 65 (Weitere Datenübermittlung) und § 70 (Messwertnutzung auf<br />
Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch)<br />
Die Regelungen stellen als Generalklausel klar, dass es dem Anschlussnutzer unbenommen<br />
bleibt, zu weiteren Datenerhebungen und -Verwendungen zuzustimmen. Datenerhebungen, die<br />
über das erforderliche Mindestmaß hinausgehen, können und dürfen nach datenschutzrechtlichem<br />
Grundsatz nur dann zulässig sein, wenn der Betroffene als Ausfluss seiner Datenhoheit<br />
zustimmt. Zu seinem Schutz ist hierfür jedoch zwingend Schriftform sowie eine vorherige Belehrung<br />
erforderlich. Um dieses Schutzniveau zu erreichen, wird daher § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
für entsprechend anwendbar erklärt.<br />
Die technischen Mindestanforderungen der §§ 19 ff. fordern von Smart-Meter-Gateways eine gewisse Technologieoffenheit,<br />
sodass sie auch energiefremde Dienste gleich welcher Art ermöglichen können. Prioritär sind die<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.