Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 152 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
Zu den Regelungen in Teil 2 Kapitel 7 (§§ 46 bis 48: Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen<br />
der Bundesnetzagentur; Übergangsvorschrift)<br />
Zu § 46 (Verordnungsermächtigungen):<br />
Die Vorschrift gibt der Bundesregierung die Möglichkeit zu weiteren Detailregelungen, soweit dies für erforderlich<br />
erachtet wird. Das Messstellenbetriebsgesetz ist, anders als noch insoweit das Energiewirtschaftsgesetz 2011,<br />
aus sich heraus vollziehbar und bedarf an sich keiner grundlegenden Konkretisierung durch den Verordnungsgeber.<br />
Dennoch können Praxiserfahrungen gerade im Hinblick auf das neu geschaffene Übertragungsverfahren<br />
möglichst flexible Reaktionen des Verordnungsgebers erforderlich machen.<br />
Zu § 47 (Festlegungen der Bundesnetzagentur)<br />
§ 47 Absatz 1 ermöglicht der Bundesnetzagentur, einige technische Mindestanforderungen näher auszugestalten.<br />
Auch dies dient der Flexibilität und einer bundesweit einheitlichen Anwendung.<br />
Die Fernsteuerbarkeit von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen über das Smart-Meter-Gateway kann erheblichen<br />
Einfluss auf die technische Auslegung vom Smart-Meter-Gateway und insbesondere von der kommunikativen<br />
Anbindung haben; Anforderungen hieran können je nach Marktmodell wechseln. Ähnliches gilt für Netzzustandsdaten,<br />
für die Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Fernkommunikation, die auch von den jeweiligen infrastrukturellen<br />
Gegebenheiten abhängt, und für die zulässige Höchstgrenze beim Eigenstromverbrauch. Stammdaten<br />
wie Art und technische Ausstattung angeschlossener Erzeugungsanlagen und steuerbarer Verbrauchseinrichtungen<br />
nach § 14a EnWG, Ort und Spannungsebene sowie Art der kommunikativen Anbindung dieser Anlagen<br />
sind perspektivisch geeignet, in Anlagenregistern für ein intelligentes Energienetz Verwendung zu finden. In allen<br />
Bereichen, in denen die Vorschrift in den Nummern 1 bis 5 Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur<br />
schafft, dürften erst Erfahrungen in Pilotprojekten beziehungsweise weitere Untersuchungen und Erhebungen die<br />
Beschreibung von konkreten Einsatzparametern ermöglichen. dies soll der Bundesnetzagentur über das flexible<br />
Instrument der Festlegung vorbehalten sein. Festlegungen zu Inhalt und Durchführung von Rahmenverträgen sind<br />
klassischer Gegenstand von Festlegungskompetenzen einer Regulierungsbehörde; sie setzen umfangreiche Konsultationen<br />
voraus und müssen auf die bereits nach dem aktuellen Rechtsrahmen der Messzugangsverordnung<br />
getroffenen Festlegungen aufsetzen beziehungsweise dies an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anpassen.<br />
Gleiches gilt für Festlegungen zur Durchführung und Ausgestaltung von Rahmenverträgen nach § 9 Absatz<br />
4 und von kombinierten Verträgen nach § 9 Absatz 2. Die Bundesnetzagentur kann damit die aktuelle Praxis der<br />
Lieferantenrahmenverträge, die gleichzeitig Regelungen zur Abwicklung des Messstellenbetriebs und der Netznutzung<br />
enthalten („Alles-Inklusive-Verträge), fortführen. Dabei besteht auch die Möglichkeit, auf unterschiedliche<br />
Konstellationen (z. B. Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und Messstellenbetrieb mit intelligenten<br />
Messsystemen) differenziert einzugehen und bestimmte Umstände (z. B. Inkassorisiko des Lieferanten)<br />
angemessen zu bewerten.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.