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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 152 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

Zu den Regelungen in Teil 2 Kapitel 7 (§§ 46 bis 48: Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen<br />

der Bundesnetzagentur; Übergangsvorschrift)<br />

Zu § 46 (Verordnungsermächtigungen):<br />

Die Vorschrift gibt der Bundesregierung die Möglichkeit zu weiteren Detailregelungen, soweit dies für erforderlich<br />

erachtet wird. Das Messstellenbetriebsgesetz ist, anders als noch insoweit das Energiewirtschaftsgesetz 2011,<br />

aus sich heraus vollziehbar und bedarf an sich keiner grundlegenden Konkretisierung durch den Verordnungsgeber.<br />

Dennoch können Praxiserfahrungen gerade im Hinblick auf das neu geschaffene Übertragungsverfahren<br />

möglichst flexible Reaktionen des Verordnungsgebers erforderlich machen.<br />

Zu § 47 (Festlegungen der Bundesnetzagentur)<br />

§ 47 Absatz 1 ermöglicht der Bundesnetzagentur, einige technische Mindestanforderungen näher auszugestalten.<br />

Auch dies dient der Flexibilität und einer bundesweit einheitlichen Anwendung.<br />

Die Fernsteuerbarkeit von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen über das Smart-Meter-Gateway kann erheblichen<br />

Einfluss auf die technische Auslegung vom Smart-Meter-Gateway und insbesondere von der kommunikativen<br />

Anbindung haben; Anforderungen hieran können je nach Marktmodell wechseln. Ähnliches gilt für Netzzustandsdaten,<br />

für die Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Fernkommunikation, die auch von den jeweiligen infrastrukturellen<br />

Gegebenheiten abhängt, und für die zulässige Höchstgrenze beim Eigenstromverbrauch. Stammdaten<br />

wie Art und technische Ausstattung angeschlossener Erzeugungsanlagen und steuerbarer Verbrauchseinrichtungen<br />

nach § 14a EnWG, Ort und Spannungsebene sowie Art der kommunikativen Anbindung dieser Anlagen<br />

sind perspektivisch geeignet, in Anlagenregistern für ein intelligentes Energienetz Verwendung zu finden. In allen<br />

Bereichen, in denen die Vorschrift in den Nummern 1 bis 5 Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur<br />

schafft, dürften erst Erfahrungen in Pilotprojekten beziehungsweise weitere Untersuchungen und Erhebungen die<br />

Beschreibung von konkreten Einsatzparametern ermöglichen. dies soll der Bundesnetzagentur über das flexible<br />

Instrument der Festlegung vorbehalten sein. Festlegungen zu Inhalt und Durchführung von Rahmenverträgen sind<br />

klassischer Gegenstand von Festlegungskompetenzen einer Regulierungsbehörde; sie setzen umfangreiche Konsultationen<br />

voraus und müssen auf die bereits nach dem aktuellen Rechtsrahmen der Messzugangsverordnung<br />

getroffenen Festlegungen aufsetzen beziehungsweise dies an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anpassen.<br />

Gleiches gilt für Festlegungen zur Durchführung und Ausgestaltung von Rahmenverträgen nach § 9 Absatz<br />

4 und von kombinierten Verträgen nach § 9 Absatz 2. Die Bundesnetzagentur kann damit die aktuelle Praxis der<br />

Lieferantenrahmenverträge, die gleichzeitig Regelungen zur Abwicklung des Messstellenbetriebs und der Netznutzung<br />

enthalten („Alles-Inklusive-Verträge), fortführen. Dabei besteht auch die Möglichkeit, auf unterschiedliche<br />

Konstellationen (z. B. Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und Messstellenbetrieb mit intelligenten<br />

Messsystemen) differenziert einzugehen und bestimmte Umstände (z. B. Inkassorisiko des Lieferanten)<br />

angemessen zu bewerten.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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