Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 154 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
Zu den Regelungen in Teil 3 (§§ 49 bis 77 Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten<br />
Energienetzen)<br />
Werden in Teil 2 unter anderem technische Vorgaben an intelligente Messsysteme geregelt, befasst sich Teil 3<br />
mit Regelungen zur Erhebung von Messwerten durch den Messstellenbetreiber sowie deren anschließende Verwendung<br />
durch die berechtigten Stellen (Netzbetreiber, Energielieferanten, im Kundenauftrag handelnde Dritte<br />
und weitere Benannte). Teil 3 folgt auf die Altregelung des § 21g EnWG 2011. Aus energiewirtschaftlicher Sicht<br />
benennt Teil 3, welche Datenkommunikation die beteiligten Akteure zwingend gewährleisten müssen und zwingend<br />
benötigen, um ihren Aufgaben nachzukommen. Die Verbrauchsvisualisierung gegenüber dem Anschlussnutzer<br />
selbst schließt das ein. Ein hierüber hinausgehender Datenverkehr ist nur dann erlaubt, wenn der Anschlussnutzer,<br />
von dem die Daten erhoben werden, ausdrücklich zustimmt.<br />
Teil 3 des Messstellenbetriebsgesetzes stellt damit eine entscheidende Basis für eine den Anforderungen an Datenschutz<br />
und Datensicherheit genügende Kommunikation in intelligenten Energienetzen zur Verfügung.<br />
Teil 3 ist in 4 Kapitel untergliedert: Kapitel 1 benennt die berechtigten Stellen und stellt allgemeine Anforderungen<br />
an die Datenerhebung und Datenkommunikation auf. Hier geht es zum Beispiel um allgemeine Verschlüsselungsvorgaben<br />
und Transparenzvorgaben für Verträge. Kapitel 2 befasst sich mit den besonderen Regelungen zur<br />
Messwerterhebung und nennt den zulässigen Umfang der Messwerterhebung für die unterschiedlichsten Bereiche<br />
(Strom, Gas, Netzzustand etc.). Befasst sich Kapitel 2 mit Erhebungstatbeständen, folgen in Kapitel 3 Regeln für<br />
die Übermittlung und Verwendung zulässig erhobener Messwerte und anderer Daten. Kapitel 3 nennt zuerst in<br />
einem Abschnitt 1 die Pflichten des Messstellenbetreibers: Dabei geht es um die Kommunikation vom Gateway,<br />
Messsystem und der Messeinrichtung zu den Berechtigten. Die Kommunikation erfolgt entweder durch den Messstellenbetreiber<br />
oder direkt durch das Smart-Meter-Gateway. Abschnitt 2 regelt im Unterschied dazu nicht mehr<br />
die Kommunikation durch den Messstellenbetreiber oder das Smart-Meter-Gateway, sondern erfasst die Nutzung<br />
und Kommunikation durch die Akteure der Energiewirtschaft bzw. die vom Anschlussnutzer zur Kommunikation<br />
von Daten Beauftragten. Benannt werden nicht nur die akteursbezogenen Zwecke zulässiger Verwendung von<br />
Daten, sondern auch Fälle und Umfang standardmäßig zulässiger Kommunikation. Eine von der standardmäßigen<br />
Grundeinstellung abweichende Kommunikation kann dabei ausschließlich im Rahmen der Berechtigungen verlangt<br />
werden. Abschnitt 3 schließlich fasst besondere Fallgruppen zusammen. Kapitel 4 schließt mit Verordnungsermächtigungen<br />
und den Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur.<br />
Zu § 49 (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten)<br />
Die Vorschrift benennt abschließend die Stellen, die zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />
Daten berechtigt sind. Der abschließende und datenschützende Charakter der Vorschriften des MsbG wird unterstrichen,<br />
indem Satz 2 klarstellt, dass eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme der Daten nach anderen<br />
Rechtsvorschriften unzulässig ist. Nach § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gehören zu den personen-<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.