22.02.2016 Aufrufe

Vorabfassung

1L51uDN

1L51uDN

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 113 – Drucksache 18/7555<br />

Messsystemen kommt der Vertrag entsprechend der nach Absatz 4 veröffentlichten Bedingungen für die jeweilige<br />

Verbrauchsgruppe zustande. Damit ist sichergestellt, dass keine Schlechterstellung der Anschlussnutzer erfolgt.<br />

Relevant ist die Regelung in Absatz 3 auch bei einem Wechsel des Anschlussnutzers.<br />

Absatz 4 trifft die für eine einheitliche und diskriminierungsfreie Handhabe unabdingbare Regelung, die grundzuständige<br />

Messstellenbetreiber zur Veröffentlichung und zum Abschluss von Rahmenverträgen für die Messstellenverträge<br />

aus Absatz 1 verpflichtet.<br />

Zu § 10 (Inhalt von Messstellenverträgen)<br />

Die Vorschrift regelt Mindestinhalte, die Messstellenverträge nach § 9 Absatz 1 im allgemeinen zu enthalten haben.<br />

Zum Zwecke der Transparenz für den Letztverbraucher und des Verbraucherschutzes hat der Messstellenvertrag<br />

zwischen dem Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer, der im Falle eines Einsatzes intelligenter Messsysteme<br />

und moderner Messeinrichtungen erforderlich ist, Anforderungen aus § 41 EnWG zu genügen. Von Belang<br />

sind hier insbesondere die zu erbringenden Leistungen des Messstellenbetreibers einschließlich angebotener Wartungsdienste.<br />

Absatz 2 gibt weitere Mindestinhalte vor, die je nach Zuordnung zu einer der in § 9 Absatz 2 genannten Konstellationen<br />

von unterschiedlicher Relevanz sind. Der großen Bedeutung der Möglichkeit zum Lieferantenwechsel wird<br />

in Absatz 3 Rechnung getragen, in dem klargestellt wird, dass Messstellenverträge keine negativen Auswirkungen<br />

auf dieses Recht des Anschlussnutzers haben dürfen.<br />

Zu § 11 (Dokumentationspflicht; Sicherstellung des Messstellenbetriebs<br />

Zur jederzeitigen Sicherstellung des Messstellenbetriebs normiert die Vorschrift das dauerhafte Interesse des Netzbetreibers<br />

im Hinblick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs und die technische Ausstattung der Messstelle<br />

für alle Zählpunkte. Unabhängig von einer Wahrnehmung des Messstellenbetriebs durch Dritte nach den §§ 5 und<br />

6 oder durch Verlust der Grundzuständigkeit für den Betrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten<br />

Messsystemen durch Übertragung nach den §§ 41 ff. liegt eine dauerhafte Dokumentationspflicht bezüglich der<br />

Zählpunkte bei dem Netzbetreiber. Er muss damit insbesondere nachhalten, wer Messstellenbetreiber an welchem<br />

Zählpunkt ist und welche Technik jeweils verbaut ist. In keinem Fall bedeutet die normierten dauerhaften Pflichten<br />

eine Vorhalteverpflichtung von im Netzgebiet verbauter Messtechnik. Der Netzbetreiber sollte hier nur das Mindestmaß<br />

für eine Notaushilfe mit einer einfachen Messeinrichtung für den Fall erfüllen können, dass die Messstelle<br />

nicht vom grundzuständigen Messstellenbetreiber übernommen werden kann.<br />

Zu § 12 (Rechte des Netzbetreibers)<br />

Die Vorschrift sichert dem Netzbetreiber die Durchführung notwendiger Handlungen an jeder Messstelle durch<br />

den Messstellenbetreiber.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!