Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 169 – Drucksache 18/7555<br />
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (NKR-Nr. 3512)<br />
Zusammenfassung<br />
Letztverbraucher<br />
Erfüllungsaufwand<br />
Wirtschaft<br />
a) Betreiber bestehender EEGund<br />
KWK-Anlagen<br />
b) Energiewirtschaft<br />
(insbesondere Netzbetreiber<br />
und Messstellenbetreiber)<br />
Verwaltung<br />
a) Bundesamt für Sicherheit in<br />
der<br />
Informationstechnik<br />
b) Landesregulierungsbehörden<br />
c) Bundesnetzagentur<br />
Durch die Festlegung von Preisobergrenzen werden die<br />
Kosten der Letztverbraucher für Einbau und Betrieb intelligenter<br />
Messsysteme gedeckelt. Die Einbaupflicht erstreckt<br />
sich – wie bereits im EnWG 2011 geregelt – auf<br />
Letztverbraucher bzw. etwa 4,6 Mio. Zählpunkte mit einem<br />
Jahresverbrauch von über 6.000 kWh.<br />
Unter der Voraussetzung, dass die im Rahmen der Kosten-<br />
Nutzen-Analyse ermittelten Stromkosteneinsparpotenziale<br />
ausgeschöpft werden, entstehen Letztverbrauchern durch<br />
die Preisobergrenzen keine Mehrkosten durch den Einsatz<br />
intelligenter Messsysteme.<br />
134,5 Mio. Euro pro Jahr<br />
Gewisser Mehraufwand kann für bestehende Messstellenbetreiber<br />
(insbesondere Netzbetreiber) durch neue rechtliche<br />
Rahmenbedingungen insbesondere zum Vertragsmanagement<br />
und zur Rechnungslegung entstehen. Allerdings<br />
ist zu beachten, dass bestehende grundzuständige Netzbetreiber<br />
die Option haben, die Aufgabe des Messstellenbetriebs<br />
auf einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber zu<br />
übertragen.<br />
Darüber hinaus werden die Kosten für den Messstellenbetrieb<br />
durch die Erhebung von Entgelten bei den Verbrauchern<br />
gedeckt. Dem Normenkontrollrat liegen keine begründeten<br />
Anhaltspunkte dafür vor, dass die im Rahmen<br />
der Kosten-Nutzenanalyse ermittelten Preisobergrenzen<br />
keinen hinreichenden Kostenausgleich für Messstellenbetreiber<br />
gewährleisten.<br />
4,3 Mio. Euro pro Jahr<br />
Geringfügiger Mehraufwand<br />
Geringfügiger Mehraufwand<br />
Erwägungen zur Evaluierung Das Regelungsvorhaben wird zum 30. Dezember 2023<br />
evaluiert (Bericht der Bundesnetzagentur nach § 77<br />
MsbG). Im Fokus der Evaluation stehen dabei auch erzielte<br />
Energie- und Kosteneinsparungen. Entwicklun-<br />
Anlage 2<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.