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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 169 – Drucksache 18/7555<br />

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (NKR-Nr. 3512)<br />

Zusammenfassung<br />

Letztverbraucher<br />

Erfüllungsaufwand<br />

Wirtschaft<br />

a) Betreiber bestehender EEGund<br />

KWK-Anlagen<br />

b) Energiewirtschaft<br />

(insbesondere Netzbetreiber<br />

und Messstellenbetreiber)<br />

Verwaltung<br />

a) Bundesamt für Sicherheit in<br />

der<br />

Informationstechnik<br />

b) Landesregulierungsbehörden<br />

c) Bundesnetzagentur<br />

Durch die Festlegung von Preisobergrenzen werden die<br />

Kosten der Letztverbraucher für Einbau und Betrieb intelligenter<br />

Messsysteme gedeckelt. Die Einbaupflicht erstreckt<br />

sich – wie bereits im EnWG 2011 geregelt – auf<br />

Letztverbraucher bzw. etwa 4,6 Mio. Zählpunkte mit einem<br />

Jahresverbrauch von über 6.000 kWh.<br />

Unter der Voraussetzung, dass die im Rahmen der Kosten-<br />

Nutzen-Analyse ermittelten Stromkosteneinsparpotenziale<br />

ausgeschöpft werden, entstehen Letztverbrauchern durch<br />

die Preisobergrenzen keine Mehrkosten durch den Einsatz<br />

intelligenter Messsysteme.<br />

134,5 Mio. Euro pro Jahr<br />

Gewisser Mehraufwand kann für bestehende Messstellenbetreiber<br />

(insbesondere Netzbetreiber) durch neue rechtliche<br />

Rahmenbedingungen insbesondere zum Vertragsmanagement<br />

und zur Rechnungslegung entstehen. Allerdings<br />

ist zu beachten, dass bestehende grundzuständige Netzbetreiber<br />

die Option haben, die Aufgabe des Messstellenbetriebs<br />

auf einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber zu<br />

übertragen.<br />

Darüber hinaus werden die Kosten für den Messstellenbetrieb<br />

durch die Erhebung von Entgelten bei den Verbrauchern<br />

gedeckt. Dem Normenkontrollrat liegen keine begründeten<br />

Anhaltspunkte dafür vor, dass die im Rahmen<br />

der Kosten-Nutzenanalyse ermittelten Preisobergrenzen<br />

keinen hinreichenden Kostenausgleich für Messstellenbetreiber<br />

gewährleisten.<br />

4,3 Mio. Euro pro Jahr<br />

Geringfügiger Mehraufwand<br />

Geringfügiger Mehraufwand<br />

Erwägungen zur Evaluierung Das Regelungsvorhaben wird zum 30. Dezember 2023<br />

evaluiert (Bericht der Bundesnetzagentur nach § 77<br />

MsbG). Im Fokus der Evaluation stehen dabei auch erzielte<br />

Energie- und Kosteneinsparungen. Entwicklun-<br />

Anlage 2<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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