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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 137 – Drucksache 18/7555<br />

Die Preisobergrenze entspricht dem Einspar- und Lastverschiebungspotenzial dieser Verbrauchsgruppe, welche<br />

von der Kosten-Nutzen-Analyse mit insgesamt bis zu 130 Euro errechnet wurden.<br />

Nummer 5<br />

Die Vorschrift § 14a EnWG regelt die Möglichkeit für Lieferanten und Letztverbraucher, an einem netzdienlichen<br />

Lastmanagement in Niederspannung teilzunehmen und zu diesem Zweck Vereinbarungen mit Netzbetreibern zu<br />

treffen. Derartige Lastverlagerungen zu netzdienlichen Zwecken sind ein wichtiger Anwendungsfall für intelligente<br />

Messsysteme, denn es ist zum einen eine Abrechnung nach individuellen Zeiträumen und zum anderen eine<br />

zuverlässige Steuerbarkeit von Verbrauchseinrichtungen erforderlich.<br />

Da der Nutzen intelligenter Messsysteme für diese Verbrauchsgruppe auf der Hand liegt, soll auch diese zu den<br />

Vorreitern gehören. Allein die Tatsache, dass eine steuerbare Verbrauchseinrichtung vorhanden ist, reicht allerdings<br />

für die Einbauverpflichtung noch nicht aus. Zwingend ist der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Netzbetreiber<br />

nach den Regeln, die eine „Lastmanagement-Verordnung“, zu deren Erlass § 14a EnWG ermächtigt,<br />

noch aufstellen wird.<br />

Nummer 6<br />

Legte das Energiewirtschaftsgesetz 2011 bereits einen Jahresstromverbrauch von 6 000 Kilowattstunden als verbrauchsabhängige<br />

Untergrenze für den verpflichtenden Einbaufall fest, so hat die Kosten-Nutzen-Analyse diesen<br />

Ansatz grundsätzlich bestätigt. Wie die Analyse auf Seite 159 (Tabelle 153) ausweist, können durch Stromeinsparungen<br />

und Lastverlagerungen ab diesem Verbrauchssegment durch den Einsatz intelligenter Messsysteme<br />

durchschnittlich ca. 80 Euro jährlich eingespart werden. Unter Berücksichtigung der derzeit bestehenden Kosten<br />

für Messstellenbetrieb eines einfachen Stromzählers von jährlich ca. 20 Euro, ist eine Preisobergrenze von 100<br />

Euro pro Jahr sachgerecht. Hierbei ist zu beachten, dass durch den möglichen spartenübergreifenden (Heizwärme,<br />

Gas) Einsatz sogar weiterer Nutzen gehoben werden kann.<br />

Allerdings soll das Verbrauchssegment 6 000 bis 10 000 Kilowattstunden pro Jahr erst ab 2020 in den Rollout<br />

einbezogen werden können. Mit dieser zeitlichen Abstufung wird sowohl Energieeffizienzgesichtspunkten (höheres<br />

Einsparpotenzial ab 10 000 Kilowattstunden pro Jahr) als auch der höheren Attraktivität für die Vertriebe<br />

(mehr Anreize für Lastverlagerungen ab 10 000 Kilowattstunden pro Jahr) Rechnung getragen. So werden die<br />

zahlenmäßig größten Gruppen der verbrauchsstärkeren Mehrpersonenhaushalte und der Kleingewerbetreibenden<br />

von den Erfahrungen der Vorreitergruppen profitieren können. Denn es ist zu erwarten, dass sich für die Vorreitergruppen<br />

schneller und einfacher Tarife und Dienstleistungen entwickeln lassen werden. Leerlaufeffekte ohne<br />

ein signifikantes Angebot an variablen Tarifen können so vermieden werden.<br />

Zu § 31 Absatz 2<br />

Absatz 2 regelt die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Einbaufälle auf Erzeugerseite.<br />

Die Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 800 Watt und 7 Kilowatt machen zahlenmäßig ungefähr<br />

ein Drittel aller Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz aus.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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