Vorabfassung
1L51uDN
1L51uDN
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/7555<br />
§ 54<br />
Transparenzvorgaben für Verträge<br />
(1) Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch oder mit Hilfe des Smart-<br />
Meter-Gateways auslösen, muss ein standardisiertes Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersichtlich und verständlich<br />
die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet wird. Das Formblatt enthält insbesondere<br />
Angaben dazu, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält.<br />
(2) Verträge und Formblatt haben den bundesweit einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur zu entsprechen,<br />
die diese über Festlegungen nach § 75 Nummer 2 macht.<br />
(3) Anschlussnutzer erhalten die ihre Messstelle betreffenden Formblätter in Kopie.<br />
Kapitel 2<br />
Zulässiger Umfang der Datenerhebung; Besondere Anforderungen<br />
§ 55<br />
Messwerterhebung Strom<br />
(1) Die Messung entnommener Elektrizität erfolgt<br />
1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden durch eine Zählerstandsgangmessung<br />
oder soweit erforderlich durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung,<br />
2. sobald Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden mit<br />
einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung,<br />
3. sobald unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes mit einem intelligenten<br />
Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung,<br />
4. im Übrigen bei Letztverbrauchern durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit entsprechend den<br />
Anforderungen des im Stromliefervertrag vereinbarten Tarifes.<br />
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 der Stromnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung<br />
des Verbrauchswertes zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen.<br />
Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden kann, kann ihn der Messstellenbetreiber schätzen. Im<br />
Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind<br />
auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.