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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/7555<br />

§ 54<br />

Transparenzvorgaben für Verträge<br />

(1) Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch oder mit Hilfe des Smart-<br />

Meter-Gateways auslösen, muss ein standardisiertes Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersichtlich und verständlich<br />

die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet wird. Das Formblatt enthält insbesondere<br />

Angaben dazu, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält.<br />

(2) Verträge und Formblatt haben den bundesweit einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur zu entsprechen,<br />

die diese über Festlegungen nach § 75 Nummer 2 macht.<br />

(3) Anschlussnutzer erhalten die ihre Messstelle betreffenden Formblätter in Kopie.<br />

Kapitel 2<br />

Zulässiger Umfang der Datenerhebung; Besondere Anforderungen<br />

§ 55<br />

Messwerterhebung Strom<br />

(1) Die Messung entnommener Elektrizität erfolgt<br />

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden durch eine Zählerstandsgangmessung<br />

oder soweit erforderlich durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung,<br />

2. sobald Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden mit<br />

einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung,<br />

3. sobald unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes mit einem intelligenten<br />

Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung,<br />

4. im Übrigen bei Letztverbrauchern durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit entsprechend den<br />

Anforderungen des im Stromliefervertrag vereinbarten Tarifes.<br />

(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 der Stromnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung<br />

des Verbrauchswertes zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen.<br />

Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden kann, kann ihn der Messstellenbetreiber schätzen. Im<br />

Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind<br />

auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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