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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 124 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

gen zum Smart-Meter-Gateway. Klargestellt wird, dass Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes<br />

für Sicherheit in der Informationstechnik auch Anforderungen an die sichere Anbindung sämtlicher Gerätschaften<br />

stellen.<br />

Zu Absatz 1 Nummer 1<br />

An Smart-Meter-Gateways sicher anzubinden sind moderne Messeinrichtungen im Sinne von § 2 Nummer 15;<br />

dies sind Zähler mit einer Schnittstelle, die eine sichere Einbindung in ein intelligentes Messsystem über eine<br />

sichere Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway ermöglichen.<br />

Zu Absatz 1 Nummer 2<br />

Die sichere Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz<br />

umfasst sowohl die Anbindung der (zählerstandsgangerfassten) Messwerte bezüglich der von diesen<br />

Anlagen eingespeisten Energiemengen, als auch die Anbindung zum Zwecke der Umsetzung von etwaigen<br />

Schalt- und Steuerungsfunktionen bzw. von gesetzlichen Anordnungen dazu.<br />

Zu Absatz 1 Nummer 3<br />

Ergänzend zur Begründung zu Nummer 2 wird hier der Spezialfall der sicheren Anbindung von unterbrechbaren<br />

Verbrauchseinrichtungen im Sinne von § 14a Energiewirtschaftsgesetzes sowie von sonstigen technischen Einrichtungen<br />

angeführt. In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Messeinrichtungen nach Absatz 1<br />

Nummer 3 zwingend mit einem intelligenten Messsystem verbunden werden müssen, können Verordnungen nach<br />

§ 46 Nummer 10 und solche nach dem neuen § 14a Satz 4 EnWG regeln.<br />

Zu Absatz 1 Nummer 4<br />

Korrespondierend zu § 20 wird hier die sichere Anbindbarkeit von Gasmesseinrichtungen normiert.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 normiert den auch für die Regelung der sicheren Anbindung erforderlichen Verweis auf die Schutzprofile<br />

und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.<br />

Zu § 24 (Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway)<br />

Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass (vorbehaltlich von § 19 Absatz 5) nur solche Messsysteme in Verkehr<br />

gebracht und verwendet werden, die den Anforderungen aus Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des<br />

Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügen und zugleich Herstellern und Anwendern insoweit<br />

mit Hilfe der Vergabe eines entsprechenden Zertifikates Rechtssicherheit verschaffen.<br />

Zu § 25 (Smart-Meter-Gateway-Administrator; Zertifizierung)<br />

§ 25 regelt Anforderungen an den sicheren und zuverlässigen technischen Betrieb von intelligenten Messsystemen<br />

und dessen organisatorische Sicherstellung und beschreibt damit die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators,<br />

die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 dem Messstellenbetreiber zugeordnet wird.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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