Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 124 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
gen zum Smart-Meter-Gateway. Klargestellt wird, dass Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes<br />
für Sicherheit in der Informationstechnik auch Anforderungen an die sichere Anbindung sämtlicher Gerätschaften<br />
stellen.<br />
Zu Absatz 1 Nummer 1<br />
An Smart-Meter-Gateways sicher anzubinden sind moderne Messeinrichtungen im Sinne von § 2 Nummer 15;<br />
dies sind Zähler mit einer Schnittstelle, die eine sichere Einbindung in ein intelligentes Messsystem über eine<br />
sichere Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway ermöglichen.<br />
Zu Absatz 1 Nummer 2<br />
Die sichere Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz<br />
umfasst sowohl die Anbindung der (zählerstandsgangerfassten) Messwerte bezüglich der von diesen<br />
Anlagen eingespeisten Energiemengen, als auch die Anbindung zum Zwecke der Umsetzung von etwaigen<br />
Schalt- und Steuerungsfunktionen bzw. von gesetzlichen Anordnungen dazu.<br />
Zu Absatz 1 Nummer 3<br />
Ergänzend zur Begründung zu Nummer 2 wird hier der Spezialfall der sicheren Anbindung von unterbrechbaren<br />
Verbrauchseinrichtungen im Sinne von § 14a Energiewirtschaftsgesetzes sowie von sonstigen technischen Einrichtungen<br />
angeführt. In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Messeinrichtungen nach Absatz 1<br />
Nummer 3 zwingend mit einem intelligenten Messsystem verbunden werden müssen, können Verordnungen nach<br />
§ 46 Nummer 10 und solche nach dem neuen § 14a Satz 4 EnWG regeln.<br />
Zu Absatz 1 Nummer 4<br />
Korrespondierend zu § 20 wird hier die sichere Anbindbarkeit von Gasmesseinrichtungen normiert.<br />
Zu Absatz 2<br />
Absatz 2 normiert den auch für die Regelung der sicheren Anbindung erforderlichen Verweis auf die Schutzprofile<br />
und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.<br />
Zu § 24 (Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway)<br />
Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass (vorbehaltlich von § 19 Absatz 5) nur solche Messsysteme in Verkehr<br />
gebracht und verwendet werden, die den Anforderungen aus Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des<br />
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügen und zugleich Herstellern und Anwendern insoweit<br />
mit Hilfe der Vergabe eines entsprechenden Zertifikates Rechtssicherheit verschaffen.<br />
Zu § 25 (Smart-Meter-Gateway-Administrator; Zertifizierung)<br />
§ 25 regelt Anforderungen an den sicheren und zuverlässigen technischen Betrieb von intelligenten Messsystemen<br />
und dessen organisatorische Sicherstellung und beschreibt damit die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators,<br />
die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 dem Messstellenbetreiber zugeordnet wird.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.