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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 156 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

stands- und Stammdaten geben. Für personenbezogene Daten, Stammdaten und Netzzustandsdaten gilt ein besonders<br />

hohes Schutzniveau: Sie dürfen nur zwischen Teilnehmern an der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur<br />

des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik kommuniziert werden (Absatz 4).<br />

Zu § 53 (Informationsrechte des Anschlussnutzers)<br />

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem alten § 21 h EnWG 2011. Klargestellt wird, dass es um zentrale<br />

Auskunftsrechte des Anschlussnutzers geht.<br />

Zu § 54 (Transparenzvorgaben für Verträge)<br />

Wie bereits § 52 ist auch diese Regelung in § 54 entscheidend für die Absicherung einer funktionsfähigen Kommunikation<br />

mittels Smart-Meter-Gateway. Verträge werden künftig in unterschiedlichster Art und Weise die<br />

Kommunikation mittels Smart-Meter-Gateway wenn nicht direkt, so doch zumindest indirekt regeln. Jeder variable<br />

Tarif für die Strombelieferung wird mit Notwendigkeiten zur zeitgenauen Kommunikation von Messwerten<br />

zusammenhängen. Weder dem Smart-Meter-Gateway-Administrator noch dem Anschlussnutzer ist es zumutbar,<br />

Verträge und „Kleingedrucktes“ nach Datenkommunikationserfordernissen durchzusehen. Erforderlich ist ein<br />

Standardblatt zur Datenkommunikation. Ebendieses fordert § 54.<br />

Zu § 55 (Messwerterhebung Strom)<br />

Zu Absatz 1<br />

Im Rahmen der Erhebung von Messwerten elektrischer Arbeit wird je nach Verbrauchsmenge unterschieden.<br />

Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch größer 100 000 Kilowattstunden werden standardmäßig im<br />

Wege der Zählerstandsgangmessung und soweit erforderlich im Wege der registrierenden Lastgangmessung erfasst.<br />

Hinzu kommt eine neue Kategorie von Letztverbrauchern, die mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind.<br />

Durch die Einführung der zwingenden Zählerstandsgangmessung für diese Nutzerkategorie wird sichergestellt,<br />

dass die Vorteile von intelligenten Messsystemen zur vollen Entfaltung gelangen können. Sichergestellt werden<br />

soll durch diese Vorgabe, dass bei den Kunden mit intelligenten Messsystemen standardmäßig auch die für eine<br />

Vielzahl von Nutzenanwendungen erforderlichen 15-Minutenwerte vorhanden sind. Die Datenerhebung zumindest<br />

im 15-Minutentakt, also die Zählerstandsgangerfassung, ist letztlich auch die Größe, die für eine hinreichende<br />

Verbrauchstransparenz für den Anschlussnutzer erforderlich ist, um beispielsweise sogenannte „Stromfresser“<br />

identifizieren zu können.<br />

Ob und in welchem Umfang derlei Werte auch zu externen Akteuren kommuniziert werden können und dürfen,<br />

regeln die Vorschriften des 3 und 4 Teils dieses Gesetzes. Aus Gründen des Datenschutzes ist hierbei insbesondere<br />

die externe Kommunikation der Messwerte von Haushaltskunden (maximal 10 000 Kilowattstunden Jahresverbrauch)<br />

beschränkt: Hier darf, soweit der Letztverbraucher im Energieliefervertrag mit seinem Lieferanten nichts<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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