Vorabfassung
1L51uDN
1L51uDN
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Drucksache 18/7555 – 156 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
stands- und Stammdaten geben. Für personenbezogene Daten, Stammdaten und Netzzustandsdaten gilt ein besonders<br />
hohes Schutzniveau: Sie dürfen nur zwischen Teilnehmern an der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur<br />
des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik kommuniziert werden (Absatz 4).<br />
Zu § 53 (Informationsrechte des Anschlussnutzers)<br />
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem alten § 21 h EnWG 2011. Klargestellt wird, dass es um zentrale<br />
Auskunftsrechte des Anschlussnutzers geht.<br />
Zu § 54 (Transparenzvorgaben für Verträge)<br />
Wie bereits § 52 ist auch diese Regelung in § 54 entscheidend für die Absicherung einer funktionsfähigen Kommunikation<br />
mittels Smart-Meter-Gateway. Verträge werden künftig in unterschiedlichster Art und Weise die<br />
Kommunikation mittels Smart-Meter-Gateway wenn nicht direkt, so doch zumindest indirekt regeln. Jeder variable<br />
Tarif für die Strombelieferung wird mit Notwendigkeiten zur zeitgenauen Kommunikation von Messwerten<br />
zusammenhängen. Weder dem Smart-Meter-Gateway-Administrator noch dem Anschlussnutzer ist es zumutbar,<br />
Verträge und „Kleingedrucktes“ nach Datenkommunikationserfordernissen durchzusehen. Erforderlich ist ein<br />
Standardblatt zur Datenkommunikation. Ebendieses fordert § 54.<br />
Zu § 55 (Messwerterhebung Strom)<br />
Zu Absatz 1<br />
Im Rahmen der Erhebung von Messwerten elektrischer Arbeit wird je nach Verbrauchsmenge unterschieden.<br />
Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch größer 100 000 Kilowattstunden werden standardmäßig im<br />
Wege der Zählerstandsgangmessung und soweit erforderlich im Wege der registrierenden Lastgangmessung erfasst.<br />
Hinzu kommt eine neue Kategorie von Letztverbrauchern, die mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind.<br />
Durch die Einführung der zwingenden Zählerstandsgangmessung für diese Nutzerkategorie wird sichergestellt,<br />
dass die Vorteile von intelligenten Messsystemen zur vollen Entfaltung gelangen können. Sichergestellt werden<br />
soll durch diese Vorgabe, dass bei den Kunden mit intelligenten Messsystemen standardmäßig auch die für eine<br />
Vielzahl von Nutzenanwendungen erforderlichen 15-Minutenwerte vorhanden sind. Die Datenerhebung zumindest<br />
im 15-Minutentakt, also die Zählerstandsgangerfassung, ist letztlich auch die Größe, die für eine hinreichende<br />
Verbrauchstransparenz für den Anschlussnutzer erforderlich ist, um beispielsweise sogenannte „Stromfresser“<br />
identifizieren zu können.<br />
Ob und in welchem Umfang derlei Werte auch zu externen Akteuren kommuniziert werden können und dürfen,<br />
regeln die Vorschriften des 3 und 4 Teils dieses Gesetzes. Aus Gründen des Datenschutzes ist hierbei insbesondere<br />
die externe Kommunikation der Messwerte von Haushaltskunden (maximal 10 000 Kilowattstunden Jahresverbrauch)<br />
beschränkt: Hier darf, soweit der Letztverbraucher im Energieliefervertrag mit seinem Lieferanten nichts<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.