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Vorabfassung

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/7555<br />

1. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit der Abrechnung der Belieferung von Energie erforderlichen<br />

Informationen,<br />

2. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit dem Tarif stehenden Informationen,<br />

3. an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bilanzkreisdatenclearing erforderlichen Informationen.<br />

(3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogene Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher<br />

Vorgaben löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich<br />

ist.<br />

§ 70<br />

Messwertnutzung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch<br />

Messwertnutzungen und Datenaustausch, die über die §§ 66 bis 69 hinausgehen, sind nur soweit zulässig, wie<br />

1. eine Einwilligung des Anschlussnutzers vorliegt, die den Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

genügt, oder<br />

2. keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genutzt oder<br />

übermittelt werden.<br />

Abschnitt 3<br />

Besondere Fallgruppen<br />

§ 71<br />

Nachprüfung der Messeinrichtung; Haftung bei Beschädigungen<br />

(1) Der Anschlussnutzer, der Bilanzkoordinator, der Energielieferant oder der Netzbetreiber können jederzeit<br />

eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes<br />

durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes<br />

verlangen. Ergibt die Befundprüfung, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, so trägt<br />

der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst derjenige, der die Prüfung in Auftrag gegeben hat.<br />

Die sonstigen Möglichkeiten zur Durchführung einer Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes bleiben<br />

unberührt.<br />

(2) Wird der Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber gestellt, so hat der Antragsteller<br />

diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Ergibt die Befundprüfung, dass die Messeinrichtung<br />

nicht verwendet werden darf, trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der Antragsteller.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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