Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/7555<br />
1. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit der Abrechnung der Belieferung von Energie erforderlichen<br />
Informationen,<br />
2. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit dem Tarif stehenden Informationen,<br />
3. an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bilanzkreisdatenclearing erforderlichen Informationen.<br />
(3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogene Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher<br />
Vorgaben löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich<br />
ist.<br />
§ 70<br />
Messwertnutzung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch<br />
Messwertnutzungen und Datenaustausch, die über die §§ 66 bis 69 hinausgehen, sind nur soweit zulässig, wie<br />
1. eine Einwilligung des Anschlussnutzers vorliegt, die den Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
genügt, oder<br />
2. keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genutzt oder<br />
übermittelt werden.<br />
Abschnitt 3<br />
Besondere Fallgruppen<br />
§ 71<br />
Nachprüfung der Messeinrichtung; Haftung bei Beschädigungen<br />
(1) Der Anschlussnutzer, der Bilanzkoordinator, der Energielieferant oder der Netzbetreiber können jederzeit<br />
eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes<br />
durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes<br />
verlangen. Ergibt die Befundprüfung, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, so trägt<br />
der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst derjenige, der die Prüfung in Auftrag gegeben hat.<br />
Die sonstigen Möglichkeiten zur Durchführung einer Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes bleiben<br />
unberührt.<br />
(2) Wird der Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber gestellt, so hat der Antragsteller<br />
diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Ergibt die Befundprüfung, dass die Messeinrichtung<br />
nicht verwendet werden darf, trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der Antragsteller.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.