Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 130 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
Verbrauchsunabhängige Einbauverpflichtungen für intelligente Messsysteme bei Neubauten und größeren Renovierungen,<br />
wie sie bisher in § 21c Absatz 1 Buchstabe a) EnWG 2011 vorgesehen waren, entfallen. Dem Modernisierungsgedanken<br />
kann durch den Einbau moderner Messeinrichtungen, ergänzt durch mögliche Vorkehrungen<br />
zur einfachen Nachrüstbarkeit von Smart-Meter-Gateways Rechnung getragen werden; § 29 Absatz 3 sieht eine<br />
sofortige Einbaupflicht von modernen Messeinrichtungen bei Neubauten und größeren Renovierungen und der<br />
neue § 22 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (Artikel 7 des Gesetzentwurfs) sieht entsprechende<br />
Vorkehrungen zur Absicherung der einfachen Nachrüstbarkeit einer modernen Messeinrichtung vor.<br />
Ab der Verbrauchsgrenze von 6 000 Kilowattstunden pro Jahr liegt – unter Zugrundelegung der Kostenannahmen<br />
aus der Kosten-Nutzen-Analyse - ein die verpflichtende Ausstattung rechtfertigendes individuelles Stromeinspar-<br />
und Lastverlagerungspotenzial vor (Nutzen nach Berechnungen Kosten-Nutzen-Analyse, Update Dezember<br />
2014: jährlich durchschnittlich 80 Euro, maximal 157 Euro; Analyse aus Juli 2013: http://www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=586064.html;<br />
Update aus Dezember 2014: http://www.bmwi.de/BMWi/Redak-<br />
tion/PDF/Publikationen/Studien/variantenrechnungen-von-in-diskussion-befindlichen-rollout-strategien,pro-<br />
perty=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf).<br />
Absatz 1 Nummer 2 zieht die Einbauschwelle für Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />
und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz weiterhin bei 7 Kilowatt installierter Leistung, wobei angesichts der<br />
großen Zahl bereits installierter Anlagen die Pflicht zum Einbau Alt- wie Neuanlagen betrifft. Schutz vor finanziellen<br />
Überbelastungen der Anlagenbetreiber gewährt auch hier die Preisobergrenzen-Systematik aus den<br />
§§ 29 ff. Die „installierte Leistung“ einer Anlage meint die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem<br />
Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen<br />
technisch erbringen kann. Hier kann also auf die Definition aus § 5 Nummer 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes<br />
zurückgegriffen werden.<br />
Nicht alle Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz<br />
müssen per se auch mit Steuerungstechnik (z. B. Schaltbox) ausgestattet werden. Bei Anlagen mit einer installierten<br />
Leistung über 7 Kilowatt und unterhalb der Größe, ab der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz Steuerungstechnik<br />
erforderlich ist, genügt vielmehr die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem, welches modular<br />
mit Steuerungstechnik bzw. Software nachgerüstet werden kann, sollte der Netzbetreiber dies für angezeigt<br />
halten. Möglichkeiten dazu offeriert § 33.<br />
Für bereits installierte Mess-, Kommunikations- und Steuerungstechnik sieht § 19 in Absatz 5 angemessene Übergangsregelungen<br />
vor.<br />
Die Verteilernetzstudie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (http://www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=654018.html)<br />
hat aufgezeigt, dass sämtliche Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-<br />
Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz größer 7 Kilowatt installierter Leistung netzrelevant<br />
(betrieblich, planerisch und/oder wirtschaftlich) sind. Kleinere Anlagen dagegen sind nur potentiell netzrelevant.<br />
Zur Erreichung der mit der Energiewende verbundenen Ziele (insb. 80 Prozent Erzeugung aus Erneuerbaren Ener-<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.