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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 148 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

Zu § 37 (Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers)<br />

Im Interesse von Chancengleichheit für den wettbewerblichen Messstellenbetriebs und zur Gewährleistung bestmöglicher<br />

und frühzeitiger Informationen der Anschlussnutzer werden die notwendigen Informationspflichten<br />

des grundzuständigen Messstellenbetreibers vorgegeben.<br />

Zu § 38 (Zutrittsrecht)<br />

Die Vorschrift regelt in Anlehnung an bestehendes Recht (§ 9 Stromgrundversorgungsverordnung) die Zutrittsrechte<br />

im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen aus diesem Gesetz.<br />

Zu den Regelungen in Teil 2 Kapitel 5 (§§ 39, 40):<br />

Zu § 39 (Liegenschaftsmodernisierung)<br />

Die Vorschrift regelt die Durchführung der durch § 6 ermöglichten Liegenschaftsmodernisierung. Vertragspartner<br />

des Bündel-Messstellenbetreibers ist der Anschlussnehmer, Absatz 2 stellt dies klar. In der Folge werden auch<br />

die Kosten des Messstellenbetriebs zwischen diesen Parteien abgerechnet. Wie auch bei anderen Betriebskostenarten<br />

können, soweit mietvertraglich vereinbart, die Kosten für den neuen gebündelten Messstellenbetrieb in die<br />

individuelle Betriebskostenabrechnung einfließen. Soweit durch einen gebündelten Messstellenbetrieb auch Kosten<br />

nach § 2 Nummer 4 der Betriebskostenverordnung entstehen, sind diese wie bisher nach dieser Vorschrift<br />

umlagefähig. Die übrigen Kosten des gebündelten Messstellenbetriebs sind unter Einhaltung der nach der Rechtsprechung<br />

aufgestellten Grundsätze für neu entstandene Betriebskosten als sonstige Betriebskosten nach § 2 Nummer<br />

17 Betriebskostenverordnung umlagefähig. Die Regelungen der Heizkostenverordnung bleiben unberührt.<br />

Zu § 40 (Anbindungsverpflichtung)<br />

Die Regelung greift den bisherigen Regelungsansatz aus dem alten § 21c Absatz 5 EnWG 2011 auf. § 40 sorgt<br />

für die wichtige Einbindung und kommunikative Vernetzung von denjenigen Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />

und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in ein intelligentes Netz, die nicht von § 29<br />

erfasst sind.<br />

Die Regelung schreibt Bedingungen fest für die verpflichtende Durchführung der Anbindung (und gerade nicht<br />

der Ausstattung im Sinne von § 29) von Messeinrichtungen Gas (Absatz 2), von Erzeugungsanlagen nach dem<br />

Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie von modernen Messeinrichtungen<br />

(Absatz 1) an das Smart-Meter-Gateway. Die Anbindung von modernen Messeinrichtungen an das Smart-Me-<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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