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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 122 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

Die Festlegung eines maximalen Stromverbrauchs ist logische Folge zum einen des mit der Einführung intelligenter<br />

Messsysteme verfolgten Gesamtziels der Energieeffizienz, zum anderen der Vorgabe in § 25 Absatz 2,<br />

dass die Stromentnahme im ungemessenen Bereich zu erfolgen hat; „stromintensive“ Einrichtungen zu Lasten der<br />

Allgemeinheit sollten deshalb vermieden werden. Die Bundesnetzagentur hat über eine Festlegung nach § 47<br />

Absatz 1 Nummer 4 Möglichkeiten, Stromverbrauchsgrenzen für das Smart-Meter-Gateway und anderer typischerweise<br />

an das intelligente Messsystem angebundenen Einrichtungen einzuziehen, soweit eine Grenzziehung<br />

rechtlich zulässig ist.<br />

Zu Absatz 1 Nummer 6<br />

Auch die Erhebung und Übermittlung relevanter Stammdaten wie Art und technische Ausstattung angeschlossener<br />

Erzeugungsanlagen und steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG sowie Ort und Spannungsebene<br />

sowie Art der kommunikativen Anbindung muss das intelligente Messsystem ermöglichen können.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 stellt klar, dass dort, wo der Einbau eines Messsystems nicht auf der gesetzlichen Anordnung des § 29<br />

beruht, anders als bei den in § 22 genannten Anforderungen, nicht alle in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen<br />

zwingend sind. Dies gilt namentlich dann, wenn er – unabhängig von der technischen Möglichkeit – nicht<br />

unter einen der Pflichteinbaufälle nach § 29 fällt. Nichtsdestotrotz sind die Anforderungen an Datenschutz, Datensicherheit,<br />

und Interoperabilität aus den §§ 19, 21 und 22 zu gewährleisten; die maßgebliche Übergangsregelung<br />

ist insoweit § 19 Absatz 5.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 betrifft solche Ausnahmen für Messsysteme, die unter Anwendung der Übergangsregelung aus § 19<br />

Absatz 5 eingebaut worden sind oder noch eingebaut werden. Damit soll eine mit § 19 Absatz 5 gewährleistete<br />

Investitionssicherheit nicht wieder durch allgemeine Anforderungen an Messsysteme ausgehöhlt werden.<br />

Zu Absatz 4<br />

Absatz 4 enthält die Klarstellung, dass an ein Smart-Meter-Gateway auch mehrere Messeinrichtungen zur Erfassung<br />

elektrischen Stroms angeschlossen werden können. Dies kann aus Kostengesichtspunkten sogar wünschenswert<br />

sein und dürfte in Mehrfamilienhäusern grundsätzlich gut zu realisieren sein.<br />

Zu § 22 (Mindestanforderungen an das Smart-Meter-Gateway durch Schutzprofile und Technische Richtlinien)<br />

Mit § 22 wird § 19 näher ausgestaltet. § 22 ist die zentrale Norm zur Verrechtlichung von Schutzprofilen und<br />

Technischen Richtlinien für Smart-Meter-Gateways intelligenter Messsysteme. Die Anforderungen richten sich<br />

nicht an die Messeinrichtungen, die Vorgaben der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte („MID-Richtlinie“)<br />

stünden dem entgegen.<br />

Zu Absatz 1 und 2<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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