Vorabfassung
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 133 – Drucksache 18/7555<br />
duell zumutbarer und gesamtwirtschaftlich sinnvoller Einbau. Letztverbraucher und Erzeuger, bei denen die modernen<br />
Geräte eingebaut werden, dürfen nicht mit unverhältnismäßigen Kosten belastet werden. Zudem dürfen<br />
auch Messstellenbetreiber bzw. Netzbetreiber nicht zu einer betriebswirtschaftlich nicht darstellbaren Einbaumaßnahme<br />
verpflichtet werden.<br />
Bundesweit einheitliche Kosten- und Preisobergrenzen für Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen<br />
und Zählern schützen Letztverbraucher sowie Betreiber kleiner EE- und KWK-Anlagen vor unverhältnismäßigen<br />
finanziellen Belastungen. Sie gewährleisten, dass der Rollout gesamtwirtschaftlich positiv ist und setzen bundesweit<br />
gleiche Rahmenbedingungen für den Wettbewerb. Die höheren Anfangsinvestitionen bei Messstellenbetreibern<br />
zum Systemaufbau in der ersten Phase des Rollouts werden über die zulässigen höheren Preisobergrenzen<br />
bei den Gruppen berücksichtigt, die ein überdurchschnittlich hohes Nutzenpotenzial bereits bei Stromeinsparungen<br />
und Lastverlagerungen haben.<br />
Der Rolloutansatz differenziert technologisch und nach Gruppen (unterschiedliche Letztverbraucher, unterschiedliche<br />
Erzeuger, moderne Gebäudeinfrastruktur), sieht ausreichende Zeitfenster vor und ist stufenweise angelegt.<br />
In einen Rollout von intelligenten Messsystemen werden Verbrauchergruppen verpflichtend nur soweit einbezogen,<br />
wie sichergestellt ist, dass sie hinreichend davon profitieren. Es werden deshalb strikt am Nutzenpotenzial<br />
orientierte Preisobergrenzen verankert.<br />
§ 33 sichert den netzdienlichen und marktorientierten Mehrwert des Einsatzes intelligenter Messsysteme ab. Auch<br />
bevor der grundzuständige Messstellenbetreiber in der konkreten Konstellation seiner Einbauverpflichtung nach<br />
§ 29 Absatz 1 nachgekommen ist, können Netzbetreiber, Direktvermarktungsunternehmer oder Anlagenbetreiber<br />
vom grundzuständigen Messstellenbetreiber die Leistungen und Handlungen nach § 33 Absatz 1 verlangen. Die<br />
Kostentragungspflicht ist differenziert ausgestaltet und richtet sich danach, ob nicht ohnehin ein Einbaupflichtfall<br />
nach § 29 besteht. Besteht keine Einbaupflicht, etwa, weil eine Anlage unter der 7 Kilowatt-Grenze des § 29<br />
Absatz 1 Nummer 2 liegt, trifft den Anlagenbetreiber keine Kostentragungpflicht; diese liegt ausschließlich bei<br />
dem jeweiligen Auftraggeber im Sinne von Absatz 1 Satz 1. Das Wahlrecht des Anlagenbetreibers als Anschlussnutzer<br />
nach § 5 bleibt bei alledem unberührt.<br />
§ 36 Absatz 1 stellt insoweit klar, dass auch der nach § 33 initiierte Einbau von intelligenten Messsystemen<br />
und/oder Steuerungstechnologien vom beauftragten dritten Messstellenbetreiber in gleicher Weise erfüllt werden<br />
kann.<br />
Zu den Preisobergrenzen in den §§ 31 und 32:<br />
Die Kosten und Nutzen Analyse des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie hat das Nutzenpotenzial<br />
errechnet. Das sogenannte Rollout-Konzept des Messstellenbetriebsgesetzes setzt darauf auf: Leitlinien für den<br />
Ansatz des Gesetzes sind nicht die optimistischsten Annahmen aus der Analyse, sondern vielmehr die zurückhaltenden<br />
Durchschnittsannahmen, die bei ca. 50 Prozent des Möglichen liegen. Bei Sowieso-Kosten für den herkömmlichen,<br />
einfachen Strom-Messstellenbetrieb mit einem einfachen digitalen Stromzähler in Höhe von ca. 20<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.