Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 172 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
1. Wesentliche Inhalte des Regelungsvorhabens<br />
• Anpassung der rechtlichen Verpflichtung zum Einbau intelligenter Messsysteme:<br />
Der Gesetzentwurf sieht geringfügige Anpassungen der bisher bestehenden Pflichten zum Einbau intelligenter<br />
Messsysteme vor. Die Einbauverpflichtung erstreckt sich weiterhin auf Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch<br />
von mehr als 6.000 kWh. Es entfällt jedoch die Pflicht zum Einbau in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz<br />
angeschlossen werden. Neu eingeführt wird jedoch eine Einbauverpflichtung für bestehende Erzeugungsanlagen<br />
nach dem EEG und dem KWKG mit jeweils über 7 KW installierter Leistung (bisher galt die<br />
Verpflichtung nur für neue Anlagen).<br />
• Einführung Preisobergrenzen:<br />
Mit dem Regelungsvorhaben werden gesetzliche Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme eingeführt. Damit<br />
soll sichergestellt werden, dass Letztverbrauchern durch den Einbau intelligenter Messsysteme im Saldo keine<br />
Mehrbelastungen entstehen.<br />
Die Preisobergrenze setzt sich zum einen zusammen aus den bisherigen Kosten für einen herkömmlichen Strom-<br />
Messstellenbetrieb mit einem einfachen digitalen Haushaltszähler von durchschnittlich 20 Euro. Zum anderen<br />
wird je nach Jahresverbrauch ein Energieeinsparpotenzial berücksichtigt. So kommt die Kosten-Nutzenanalyse<br />
beispielsweise für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von über 3.000 und bis zu 4.000 kWh (Jahresverbrauch<br />
eines Durchschnittshaushalts = 3.500 kWh) zu einem Stromkosteneinsparpotenzial von 20 Euro pro Jahr.<br />
Für diese Verbrauchsgruppe wird daher eine Preisobergrenze von insgesamt 40 Euro festgelegt. Für die Verbrauchsgruppe<br />
von über 6.000 und bis zu 10.000 kWh beträgt die Preisobergrenze 100 Euro (20 Euro Sowieso-<br />
Kosten +<br />
80 Euro Einsparungspotenzial).<br />
• Rechten und Pflichten für die am Messstellenbetrieb beteiligten Akteure:<br />
Der Gesetzentwurf sieht Neuregelungen zu den vertraglichen Beziehungen zwischen den Marktakteuren vor. Zudem<br />
werden die Rechte und Pflichten für die am Messstellenbetrieb beteiligten Akteure neu gefasst. So werden<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.