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Vorabfassung

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Drucksache 18/7555 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

Kapitel 3<br />

Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung und - nutzung;<br />

Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung<br />

Abschnitt 1<br />

Pflichten des Messstellenbetreibers<br />

§ 60<br />

Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung<br />

(1) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die nach den §§ 55 bis 59 erhobenen Daten aufzubereiten und<br />

im erforderlichen Umfang an die nach § 49 berechtigten Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 vorgeben.<br />

(2) Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen soll die Aufbereitung der Messwerte, insbesondere die<br />

Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die Datenübermittlung über das Smart-<br />

Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann in einer Festlegung nach<br />

§ 75 bestimmen, dass bis zum 31.Dezember 2019, für den Bereich Gas auch dauerhaft, die Aufbereitung und<br />

Übermittlung nach Satz 1 nicht vom Smart-Meter-Gateway, sondern von berechtigten Stellen nach § 49 Absatz 2<br />

vorgenommen werden.<br />

(3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der Messstellenbetreiber<br />

unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 standardmäßig<br />

1. für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke monatlich für den Vormonat dem Betreiber von Verteilernetzen<br />

a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1,<br />

b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

und Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden<br />

die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene Maximalleistung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte;<br />

2. wenn der Betreiber von Verteilernetzen dies verlangt, für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke diesem<br />

täglich für den Vortag<br />

a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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