Vorabfassung
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Drucksache 18/7555 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
Kapitel 3<br />
Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung und - nutzung;<br />
Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung<br />
Abschnitt 1<br />
Pflichten des Messstellenbetreibers<br />
§ 60<br />
Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung<br />
(1) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die nach den §§ 55 bis 59 erhobenen Daten aufzubereiten und<br />
im erforderlichen Umfang an die nach § 49 berechtigten Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur<br />
Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 vorgeben.<br />
(2) Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen soll die Aufbereitung der Messwerte, insbesondere die<br />
Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die Datenübermittlung über das Smart-<br />
Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann in einer Festlegung nach<br />
§ 75 bestimmen, dass bis zum 31.Dezember 2019, für den Bereich Gas auch dauerhaft, die Aufbereitung und<br />
Übermittlung nach Satz 1 nicht vom Smart-Meter-Gateway, sondern von berechtigten Stellen nach § 49 Absatz 2<br />
vorgenommen werden.<br />
(3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der Messstellenbetreiber<br />
unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 standardmäßig<br />
1. für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke monatlich für den Vormonat dem Betreiber von Verteilernetzen<br />
a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1,<br />
b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
und Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden<br />
die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene Maximalleistung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte;<br />
2. wenn der Betreiber von Verteilernetzen dies verlangt, für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke diesem<br />
täglich für den Vortag<br />
a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.