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Tätigkeitsbericht 2010 der Bundesärztekammer (komplett)

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Ärztliche Versorgung Kapitel 3<br />

467,00 Euro (Bezugsgröße Basisfallwert Fallpauschalenkatalog 2009: 2.621,30 Euro). Die<br />

mit erheblichem Abstand häufigsten Prüfungsgründe waren daher auch Anlass <strong>der</strong> gemeinsamen<br />

Diskussion in <strong>2010</strong>: Verweildauer, Prüfung <strong>der</strong> stationären Behandlungsnotwendigkeit<br />

sowie die Kodierung <strong>der</strong> Haupt- und Nebendiagnosen. Laut Studie geben<br />

40,2 Prozent <strong>der</strong> Krankenhäuser als häufigsten Prüfungsgrund die sogenannte „sekundäre<br />

Fehlbelegungsprüfung“ unter Bezug auf die untere Verweildauer an. Als weiterer<br />

häufiger Prüfgrund wird <strong>der</strong> Bezug auf die obere Verweildauer genannt. Letztlich wird<br />

von den Kliniken festgestellt (82 Prozent), dass die MDK-Prüfung gemäß § 275 SGB V<br />

für 2009 in erster Linie einer Kürzung bereits erbrachter stationärer Leistungsinhalte<br />

diente. Die medizinischen Argumentationen in diesen Auseinan<strong>der</strong>setzungen müssen<br />

vielfach von Ärztinnen und Ärzten geführt werden.<br />

Je Kostenträger ergeben sich folgende Trends bei den Prüfungen:<br />

• 7,2 Prozent private Krankenkassen<br />

• 20,8 Prozent AOK<br />

• 12,8 Prozent Barmer GEK Krankenkasse<br />

• 10 Prozent je Innungskrankenkassen und Knappschaft<br />

Ein weiterer Diskussionspunkt war das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.06.<strong>2010</strong><br />

(B1AR 1/10R), das sich mit <strong>der</strong> Aufwandspauschale für die Überprüfung <strong>der</strong> Abrechnung<br />

durch den MDK sowie u. a. die Einleitung des Prüfverfahrens durch fehlerhafte<br />

Abrechnungen seitens des Krankenhauses befasste. Streitpunkt war u. a. die Aufwandspauschale<br />

gemäß § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V.<br />

Die im Vorfeld zugunsten <strong>der</strong> Kliniken/Ärzte durch Sozialgerichte und Landesgerichte<br />

gefällten Entscheidungen wurden durch das BSG-Urteil aufgehoben. Begründung war,<br />

dass die Krankenkasse durch eine fehlerhafte Abrechnung veranlasst wurde, ein Prüfverfahren<br />

einzuleiten („… die Durchführung einer die Aufwandspauschale … auslösende<br />

Prüfung ist nicht schon bei jeglicher Rückfrage <strong>der</strong> Krankenkasse beim Krankenhaus im<br />

Zusammenhang mit dessen Abrechnung anzunehmen …“).<br />

Erste Rückmeldungen zum BSG-Urteil zeigen, dass eine Zunahme <strong>der</strong> Prüfungen im<br />

Sinne von „Breitbandprüfungen“ in einigen Regionen zu verzeichnen ist. Zudem werden<br />

berechtigte For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Ärzte/Kliniken nach Aufwandspauschalen durch die<br />

Krankenkassen unter Hinweis auf das BSG-Urteil zurückgewiesen. Es ist ebenfalls nicht<br />

auszuschließen, dass auf Basis des neu vorliegenden Urteils einige Kliniken sich vermehrt<br />

genötigt sehen, auf entsprechende Entscheidungen des MDK/<strong>der</strong> Krankenkassen<br />

mit Klagen zu reagieren.<br />

Für 2011 gilt es daher umso mehr, für die laufenden Prüfverfahren gemeinsam eine Versachlichung<br />

<strong>der</strong> Diskussionen zu erreichen. Dies hat nicht zuletzt auch eine erhebliche<br />

Bedeutung für die weitere Positionierung insbeson<strong>der</strong>e junger Ärztinnen und Ärzte, die<br />

die laufenden Prüfverfahren zunehmend als Ausdruck einer sich verschärfenden Misstrauenskultur<br />

und einer organisatorischen Überregulierung erleben. Nur wenn es gelingt,<br />

die bürokratischen Notwendigkeiten zur Sicherung einer finanzgerechten Umsetzung<br />

<strong>der</strong> Fallpauschalensystematik auf das notwendige Maß reduzieren zu können, wird<br />

man Medizinstudentinnen und Medizinstudenten sowie junge Ärztinnen und Ärzte<br />

nachhaltig motivieren, sich für die medizinische Versorgung begeistern zu können. Es<br />

bleibt zu hoffen, dass diese Anliegen auch bei den anstehenden Gesetzgebungsvorhaben<br />

im Jahr 2011 entsprechende Berücksichtigung finden werden.<br />

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