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Tätigkeitsbericht 2010 der Bundesärztekammer (komplett)

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tative laboratoriumsmedizinische Untersuchungen“ auf den Weg gebracht. Zugleich<br />

wurden vier Arbeitsgruppen eingerichtet, um weiter spezielle Teile zu erstellen:<br />

• B 2 – Qualitative laboratoriumsmedizinische Untersuchungen<br />

• B 3 – Direkter Nachweis und Charakterisierung von Krankheitserregern<br />

• B 4 – Ejakulatuntersuchungen<br />

• B 5 – Molekular- und zytogenetische Untersuchungen<br />

Die Arbeiten an diesen speziellen Richtlinienteilen sind im Berichtszeitraum weitergeführt<br />

worden.<br />

Der Vorstand <strong>der</strong> <strong>Bundesärztekammer</strong> hat in <strong>der</strong> Sitzung am 19.11.<strong>2010</strong>, drei Jahre nach<br />

Verabschiedung des Gesamtkonzeptes, dem Ergebnis <strong>der</strong> Beratungen zugestimmt, sodass<br />

zum 01.01.2011 mit den Anfor<strong>der</strong>ungen zur Qualitätssicherung von Ejakulatuntersuchungen<br />

<strong>der</strong> nächste von insgesamt fünf speziellen Teilen <strong>der</strong> Rili-BÄK in Kraft treten<br />

kann.<br />

Ausblick<br />

Auch für die Umsetzung des neuen Richtlinienteils B 4 gilt eine zweijährige Übergangsfrist,<br />

die von den Laboratorien genutzt werden kann, sich auf die neuen Pflichtanfor<strong>der</strong>ungen<br />

einzustellen. Inhaltlich dürfte dies für die meisten Laboratorien kein großes Problem<br />

darstellen, da viele Elemente des Richtlinienteils schon freiwillig umgesetzt sind.<br />

Es wird allerdings mehr Stringenz im Nachweis <strong>der</strong> Umsetzung aktueller Untersuchungstechniken<br />

und <strong>der</strong>en Qualitätssicherung Raum greifen.<br />

Wie oben schon dargelegt, wird darüber hinaus im Jahr 2011 damit zu rechnen sein,<br />

dass auch die Beratungen zu den weiteren B-Teilen so voranschreiten, dass sie dem Vorstand<br />

<strong>der</strong> <strong>Bundesärztekammer</strong> vorgelegt werden können und bei Zustimmung dann voraussichtlich<br />

Anfang 2012 ebenfalls in Kraft treten.<br />

Röntgenverordnung<br />

Die Röntgenverordnung (Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen<br />

– RöV) in <strong>der</strong> Fassung vom 18.06.2002 bestimmt, dass bei <strong>der</strong> Anwendung von<br />

ionisieren<strong>der</strong> Strahlung am Menschen die Strahlenexposition so gering wie möglich zu<br />

sein hat. Schon seit 20 Jahren wird die Beachtung dieses Prinzips von den „Ärztlichen<br />

Stellen nach § 17a RöV“ durch regelmäßige Begutachtung von Unterlagen umgesetzt.<br />

Dabei hat es sich bewährt, dass zur Begutachtung <strong>der</strong> Bildqualität fachlich unter <strong>der</strong> Verantwortung<br />

<strong>der</strong> <strong>Bundesärztekammer</strong> entwickelte Leitlinien zu Grunde gelegt werden. In<br />

<strong>der</strong> für die Tätigkeit <strong>der</strong> „Ärztlichen Stellen“ vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz<br />

und Reaktorsicherheit erlassenen speziellen Richtlinie heißt es dann auch,<br />

dass die Beurteilung <strong>der</strong> Bildqualität von Patientenaufnahmen nach den Leitlinien <strong>der</strong><br />

Europäischen Kommission und <strong>der</strong> <strong>Bundesärztekammer</strong> zu erfolgen hat.<br />

Beide Leitlinien gehen von <strong>der</strong> Grundannahme aus, dass die Qualität <strong>der</strong> radiologischen<br />

Diagnostik bestimmt wird durch die medizinische Fragestellung, die eine rechtfertigende<br />

Indikation begründet, die optimierte Durchführung <strong>der</strong> Untersuchung, die Darstellung<br />

<strong>der</strong> diagnostisch wichtigen Bildinformationen mit einer medizinisch vertretbar<br />

niedrigen Strahlenexposition und die fachkundige Auswertung <strong>der</strong> Untersuchung und<br />

<strong>der</strong> dokumentierten Ergebnisse im Befundbericht.<br />

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