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Tätigkeitsbericht 2010 der Bundesärztekammer (komplett)

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Ärztliche Versorgung Kapitel 3<br />

• Psychiatrische Institutsambulanzen<br />

• Einrichtungen gemäß § 116b SGB V<br />

• Medizinische Versorgungszentren<br />

Basis <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> Ambulanten Kodierrichtlinien ist das zum 01.04.2007 in Kraft<br />

getretene GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, das u. a. eine stärkere Zentrierung und<br />

Orientierung in Richtung Morbidität anstrebt. Ihr Aufbau orientiert sich ebenfalls eng<br />

an den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR). Die Ambulanten Kodierrichtlinien sind wie<br />

die Deutschen Kodierrichtlinien in einen allgemeinen und einen speziellen Teil geglie<strong>der</strong>t.<br />

Dieser Schritt soll den Ärztinnen und Ärzten eine schnellere Vertrautheit mit den<br />

neuen Kodiervorgaben ermöglichen. Dennoch bestehen einige wesentliche Unterschiede<br />

zwischen den DKR und AKR:<br />

• Die Vereinbarung <strong>der</strong> AKR erfolgt nicht durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft,<br />

den GKV-Spitzenverband und den Verband <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung,<br />

son<strong>der</strong>n durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den GKV-Spitzenverband<br />

• Die Ambulanten Kodierrichtlinien umfassen keine Richtlinien für Prozedurenverschlüsselung,<br />

son<strong>der</strong>n nur für die Diagnosenverschlüsselung<br />

• Bei den Ambulanten Kodierrichtlinien werden Behandlungsdiagnosen verzeichnet<br />

(DKR: Hauptdiagnose/Nebendiagnose)<br />

• Der Bezug <strong>der</strong> Diagnose folgt auf den Behandlungsfall bzw. das Quartal (bei den DKR<br />

auf den stationären Fall bzw. den stationären Aufenthalt)<br />

• Im Rahmen <strong>der</strong> Ambulanten Kodierrichtlinien werden mehrere Zusatzkennzeichen<br />

zur Diagnosesicherung verwendet (DKR: Keine Zusatzkennzeichen)<br />

• Für die AKR wurden Plausibilitätskriterien eingeführt<br />

• Inwiefern Sanktionsmöglichkeiten gegeben sind und umgesetzt werden, ist für den<br />

Bereich <strong>der</strong> AKR noch nicht bekannt (DKR: teilweise Rechnungskürzungen)<br />

Die wesentlichsten Unterschiede beziehen sich auf:<br />

• die verpflichtende Angabe von Zusatzkennzeichen<br />

• den Bezug auf den Behandlungsfall<br />

• die Definition <strong>der</strong> Behandlungsdiagnosen<br />

Es ist davon auszugehen, dass die sich während <strong>der</strong> Erprobungsphase <strong>der</strong> AKR in <strong>2010</strong><br />

abzeichnenden Diskussionen auch den stationären Sektor erreichen werden. Da Ärztinnen<br />

und Ärzte in <strong>der</strong> stationären Versorgung über vielfältige Schnittmengen von den<br />

Ambulanten Kodierrichtlinien betroffen sein werden, dürfte ein weiterer, nicht unerheblicher<br />

Schulungsaufwand die Folge sein. Zudem ist davon auszugehen, dass sich gerade<br />

in den hoch frequentierten Bereichen, wie z. B. Hochschulambulanzen etc. die Frage<br />

stellen wird, durch wen diese Dokumentation zeiteffizient durchgeführt werden kann.<br />

Die Selbstverwaltungspartner werden aufgefor<strong>der</strong>t sein, die Allgemeinen Kodierrichtlinien,<br />

die Ambulanten Kodierrichtlinien sowie die Deutschen Kodierrichtlinien für den<br />

Bereich <strong>der</strong> Psychiatrie und Psychosomatik maßgeblich an den Möglichkeiten <strong>der</strong> Ärztinnen<br />

und Ärzte auszurichten. Schon jetzt zeigen unterschiedlichste Erhebungen und<br />

Analysen deutlich, dass die zunehmende Bürokratisierung und Dokumentationsbelastung<br />

im stationären Sektor ein maßgeblicher Grund für die Demotivation und die Verschlechterung<br />

<strong>der</strong> Arbeitsbedingungen darstellt.<br />

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