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Tätigkeitsbericht 2010 der Bundesärztekammer (komplett)

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Ärztliche Berufsausübung Kapitel 4<br />

ditierungsstelle Chemie (DACH), die Trägergemeinschaft für Akkreditierung (TGA,<br />

aber auch <strong>der</strong> Deutsche Kalibrierdienst (DKD), eine Ausgründung <strong>der</strong> Physikalisch-<br />

Technischen Bundesanstalt, sind mittlerweile in <strong>der</strong> zentral zuständigen Stelle für die<br />

Akkreditierung in Deutschland, <strong>der</strong> Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH, aufgegangen.<br />

Die DAkkS GmbH wird <strong>der</strong>zeit zu zwei Dritteln vom Bund und zu einem Drittel<br />

vom Bundesverband <strong>der</strong> Deutschen Industrie (BDI) getragen. Die Bundeslän<strong>der</strong> haben<br />

die Option einer Drittelbeteiligung durch Übernahme des entsprechenden Anteils des<br />

Bundes. Derzeit wird überlegt, ob die Fragen <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Akkreditierung medizinischer<br />

Laboratorien künftig in einem gemeinsamen Sektorkomitee von ZLG und<br />

DAkkS beraten werden sollen. Wie hier entschieden wird, stand am Ende des Berichtszeitraums<br />

noch nicht fest.<br />

Auf den Inhalt <strong>der</strong> Akkreditierung medizinischer Laboratorien wird die Neuordnung allerdings<br />

keine Auswirkung haben. Sie wird freiwillig bleiben und weiterhin nach den<br />

einschlägigen internationalen DIN ISO Normen durchgeführt werden. Dies ist die eindeutige<br />

Position auch <strong>der</strong> <strong>Bundesärztekammer</strong>, um zusätzliche Anfor<strong>der</strong>ungen an die<br />

Einrichtungen des Gesundheitswesens fernzuhalten. Zu künftigen Mitgestaltungsmöglichkeiten<br />

im Bereich <strong>der</strong> Akkreditierung siehe auch nachfolgenden Beitrag zum Fachbeirat<br />

„Gesundheit/Forensik“.<br />

Fachbeirat 3 „Gesundheit/Forensik“ beim Akkreditierungsbeirat (AKB)<br />

Mit <strong>der</strong> europäischen Verordnung EG-VO 765/2008 wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet,<br />

die Voraussetzungen für eine einzige nationale Akkreditierungsstelle zu schaffen.<br />

Diese soll zuständig sein für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen<br />

in den Bereichen Produkte, Prozesse, Dienstleistungen und Personen. Der Gesetzgeber<br />

in Deutschland ist dem durch die Verabschiedung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle<br />

(Akkreditierungsstellengesetz – AkkStelleG) vom 31. Juli 2009 gefolgt. Auf<br />

<strong>der</strong> Grundlage dieses Gesetzes nahm <strong>2010</strong> die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH<br />

(DAkkS) ihre Arbeit auf. Sie arbeitet nicht gewinnorientiert und nimmt auf Grund eines<br />

Beleihungsvertrages für die Bundesrepublik Deutschland die Aufgaben gemäß EG-Verordnung<br />

765/2008 wie eine Behörde wahr. In ihr sind alle relevanten Organisationen<br />

aufgegangen, die bisher in Deutschland akkreditiert haben, wie die Deutsche Akkreditierungsstelle<br />

Chemie (DACH), das Deutsche Akkreditierungssystem Prüfwesen (DAP),<br />

die Trägergemeinschaft für Akkreditierung (TGA) und <strong>der</strong> Deutsche Kallibrierdienst<br />

(DKD).<br />

Wesentliches Verfahrensmoment ist die institutionelle Trennung <strong>der</strong> Anerkennung von<br />

z. B. Personenzertifizierern und Qualitätsmanagementzertifizierern durch die Akkreditierung<br />

von <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Grundlagen für die Akkreditierungsprozesse. Die Regeln,<br />

nach denen die DAkkS arbeitet, werden an<strong>der</strong>norts im Akkreditierungsbeirat<br />

(AKB) erstellt. Dieser hat seine Rechtsgrundlage im § 5 Abs. 1 AkkStelleG und ist beim<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie angesiedelt. Er hat die Aufgabe, die<br />

Bundesregierung und die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH in Fragen <strong>der</strong> Akkreditierung<br />

zu beraten und zu unterstützen. Gemäß § 5 Abs. 2 AkkStelleG umfasst dies insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Erarbeitung allgemeiner o<strong>der</strong> sektoraler Regeln, die<br />

• die Anfor<strong>der</strong>ungen an Konformitätsbewertungsstellen konkretisieren und<br />

• die Anfor<strong>der</strong>ungen für Akkreditierungstätigkeiten konkretisieren.<br />

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